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==== § 35 Hilfeleistung in Steuersachen ====
(1)[[law:rvg:35#abs_1_1|1]] Für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner
Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und
Aufzeichnungspflichten gelten die §§ 23 bis 39 der
Steuerberatervergütungsverordnung in Verbindung mit den §§ 10 und 13
der Steuerberatervergütungsverordnung entsprechend.
(2)[[law:rvg:35#abs_2_1|1]] Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf eine
andere Gebühr vor, stehen die Gebühren nach den §§ 23, 24 und 31 der
Steuerberatervergütungsverordnung, bei mehreren Gebühren deren Summe,
einer Geschäftsgebühr nach Teil 2 des Vergütungsverzeichnisses gleich.
[[law:rvg:35#abs_2_2|2]]Bei der Ermittlung des Höchstbetrags des anzurechnenden Teils der
Geschäftsgebühr ist der Gegenstandswert derjenigen Gebühr zugrunde zu
legen, auf die angerechnet wird.