[[{}law:rvg:36|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:38|→]]
==== § 37 Verfahren vor den Verfassungsgerichten ====
(1)[[law:rvg:37#abs_1_1|1]] Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1
Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in
folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem
Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines
Landes:
1. [[law:rvg:37#abs_1_2|2]]Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des
Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen,
2. [[law:rvg:37#abs_1_3|3]]Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien,
3. [[law:rvg:37#abs_1_4|4]]Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein
Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder
Richter und
4. [[law:rvg:37#abs_1_5|5]]Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess
ähnlichen Verfahren behandelt werden.
(2)[[law:rvg:37#abs_2_1|1]] In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem
Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses
entsprechend. [[law:rvg:37#abs_2_2|2]]Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in
§ 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen;
er beträgt mindestens 5 000 Euro.