[[{}law:rvg:36|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:38|→]] ==== § 37 Verfahren vor den Verfassungsgerichten ==== (1)[[law:rvg:37#abs_1_1|1]] Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeichnisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichtshof) eines Landes: 1. [[law:rvg:37#abs_1_2|2]]Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten, den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von Wahlen und Abstimmungen, 2. [[law:rvg:37#abs_1_3|3]]Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Parteien, 3. [[law:rvg:37#abs_1_4|4]]Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsidenten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und 4. [[law:rvg:37#abs_1_5|5]]Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt werden. (2)[[law:rvg:37#abs_2_1|1]] In sonstigen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses entsprechend. [[law:rvg:37#abs_2_2|2]]Der Gegenstandswert ist unter Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt mindestens 5 000 Euro.