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==== § 38 Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ====
(1)[[law:rvg:38#abs_1_1|1]] In Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften gelten die Vorschriften in Teil 3
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses
entsprechend. [[law:rvg:38#abs_1_2|2]]Der Gegenstandswert bestimmt sich nach den
Wertvorschriften, die für die Gerichtsgebühren des Verfahrens gelten,
in dem vorgelegt wird. [[law:rvg:38#abs_1_3|3]]Das vorlegende Gericht setzt den
Gegenstandswert auf Antrag durch Beschluss fest. § 33 Absatz 2 bis 9
gilt entsprechend.
(2)[[law:rvg:38#abs_2_1|1]] Ist in einem Verfahren, in dem sich die Gebühren nach Teil 4, 5
oder 6 des Vergütungsverzeichnisses richten, vorgelegt worden, sind in
dem Vorabentscheidungsverfahren die Nummern 4130 und 4132 des
Vergütungsverzeichnisses entsprechend anzuwenden.
(3)[[law:rvg:38#abs_3_1|1]] Die Verfahrensgebühr des Verfahrens, in dem vorgelegt worden ist,
wird auf die Verfahrensgebühr des Verfahrens vor dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften angerechnet, wenn nicht eine im
Verfahrensrecht vorgesehene schriftliche Stellungnahme gegenüber dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften abgegeben wird.