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==== § 39 Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt ====
(1)[[law:rvg:39#abs_1_1|1]] Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem Antragsgegner beigeordnet ist, kann
von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten
Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.
(2)[[law:rvg:39#abs_2_1|1]] Der Rechtsanwalt, der nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des
Strafvollzugsgesetzes einer Person beigeordnet ist, kann von dieser
die Vergütung eines zum Verfahrensbevollmächtigten bestellten
Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.