[[{}law:rvg:3|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:4|→]] ==== § 3a Vergütungsvereinbarung ==== (1)[[law:rvg:3a#abs_1_1|1]] Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. [[law:rvg:3a#abs_1_2|2]]Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. [[law:rvg:3a#abs_1_3|3]]Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. [[law:rvg:3a#abs_1_4|4]]Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34. (2)[[law:rvg:3a#abs_2_1|1]] In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen. [[law:rvg:3a#abs_2_2|2]]Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart. (3)[[law:rvg:3a#abs_3_1|1]] Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. [[law:rvg:3a#abs_3_2|2]]Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. [[law:rvg:3a#abs_3_3|3]]Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten. (4)[[law:rvg:3a#abs_4_1|1]] Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. [[law:rvg:3a#abs_4_2|2]]Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.