[[{}law:rvg:3|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:4|→]]
==== § 3a Vergütungsvereinbarung ====
(1)[[law:rvg:3a#abs_1_1|1]] Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. [[law:rvg:3a#abs_1_2|2]]Sie muss
als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet
werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung
deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten
sein. [[law:rvg:3a#abs_1_3|3]]Sie hat einen Hinweis darauf zu enthalten, dass die gegnerische
Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Falle der
Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung
erstatten muss. [[law:rvg:3a#abs_1_4|4]]Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine
Gebührenvereinbarung nach § 34.
(2)[[law:rvg:3a#abs_2_1|1]] In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
überlassen werden, die Vergütung nach billigem Ermessen festzusetzen.
[[law:rvg:3a#abs_2_2|2]]Ist die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils
überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.
(3)[[law:rvg:3a#abs_3_1|1]] Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1 von dem Vorstand
der Rechtsanwaltskammer festgesetzte oder eine nach § 4a für den
Erfolgsfall vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller
Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechtsstreit auf den
angemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung
herabgesetzt werden. [[law:rvg:3a#abs_3_2|2]]Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein
Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt
nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach
Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. [[law:rvg:3a#abs_3_3|3]]Das Gutachten ist kostenlos zu
erstatten.
(4)[[law:rvg:3a#abs_4_1|1]] Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der Prozesskostenhilfe
beigeordneter Rechtsanwalt für die von der Beiordnung erfasste
Tätigkeit eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist
nichtig. [[law:rvg:3a#abs_4_2|2]]Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die
ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.