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==== § 4 Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung ====
(1)[[law:rvg:4#abs_1_1|1]] In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die
gesetzliche Vergütung vereinbart werden. [[law:rvg:4#abs_1_2|2]]Sie muss in einem
angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko
des Rechtsanwalts stehen. [[law:rvg:4#abs_1_3|3]]Ist Gegenstand der außergerichtlichen
Angelegenheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2 Satz 1 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder liegen die Voraussetzungen für die
Bewilligung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann der
Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten. § 9 des
Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt.
(2)[[law:rvg:4#abs_2_1|1]] Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkassodienstleistung in
einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung
genannten Verfahren, kann eine niedrigere als die gesetzliche
Vergütung vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz auf eine
Vergütung verzichten.