[[{}law:rvg:39|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:41|→]] ==== § 40 Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt ==== Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.