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==== § 42 Feststellung einer Pauschgebühr ====
(1)[[law:rvg:42#abs_1_1|1]] In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in
Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-
Umsetzungsgesetz, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in
Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach
§ 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit stellt das
Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs
gehört, auf Antrag des Rechtsanwalts eine Pauschgebühr für das ganze
Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte durch unanfechtbaren
Beschluss fest, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des
Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren eines Wahlanwalts wegen
des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht
zumutbar sind. [[law:rvg:42#abs_1_2|2]]Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen.
[[law:rvg:42#abs_1_3|3]]Beschränkt sich die Feststellung auf einzelne Verfahrensabschnitte,
sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die
Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. [[law:rvg:42#abs_1_4|4]]Die Pauschgebühr darf das
Doppelte der für die Gebühren eines Wahlanwalts geltenden
Höchstbeträge nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses
nicht übersteigen. [[law:rvg:42#abs_1_5|5]]Für den Rechtszug, in dem der Bundesgerichtshof für
das Verfahren zuständig ist, ist er auch für die Entscheidung über den
Antrag zuständig.
(2)[[law:rvg:42#abs_2_1|1]] Der Antrag ist zulässig, wenn die Entscheidung über die Kosten des
Verfahrens rechtskräftig ist. [[law:rvg:42#abs_2_2|2]]Der gerichtlich bestellte oder
beigeordnete Rechtsanwalt kann den Antrag nur unter den
Voraussetzungen des § 52 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, auch in Verbindung
mit § 53 Absatz 1, stellen. [[law:rvg:42#abs_2_3|3]]Der Auftraggeber, in den Fällen des § 52
Absatz 1 Satz 1 der Beschuldigte, ferner die Staatskasse und andere
Beteiligte, wenn ihnen die Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil
auferlegt worden sind, sind zu hören.
(3)[[law:rvg:42#abs_3_1|1]] Der Senat des Oberlandesgerichts ist mit einem Richter besetzt.
[[law:rvg:42#abs_3_2|2]]Der Richter überträgt die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei
Richtern, wenn es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
geboten ist.
(4)[[law:rvg:42#abs_4_1|1]] Die Feststellung ist für das Kostenfestsetzungsverfahren, das
Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 11) und für einen Rechtsstreit des
Rechtsanwalts auf Zahlung der Vergütung bindend.
(5)[[law:rvg:42#abs_5_1|1]] Die Absätze 1 bis 4 gelten im Bußgeldverfahren vor der
Verwaltungsbehörde entsprechend. [[law:rvg:42#abs_5_2|2]]Über den Antrag entscheidet die
Verwaltungsbehörde. [[law:rvg:42#abs_5_3|3]]Gegen die Entscheidung kann gerichtliche
Entscheidung beantragt werden. [[law:rvg:42#abs_5_4|4]]Für das Verfahren gilt § 62 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.