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==== § 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts ====
(1)[[law:rvg:45#abs_1_1|1]] Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum
besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält,
soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die
gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der
Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der
Landeskasse.
(2)[[law:rvg:45#abs_2_1|1]] Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6
des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2
der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus
der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39
oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.
(3)[[law:rvg:45#abs_3_1|1]] Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet
worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht
des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen
aus der Bundeskasse. [[law:rvg:45#abs_3_2|2]]Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein
Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt
die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer
der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient
hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende
Vergütung. [[law:rvg:45#abs_3_3|3]]Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes
und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder
beigeordnet hat.
(4)[[law:rvg:45#abs_4_1|1]] Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags
abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er
nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden
ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der
Strafprozessordnung getroffen hat. [[law:rvg:45#abs_4_2|2]]Dies gilt auch im gerichtlichen
Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten).
(5)[[law:rvg:45#abs_5_1|1]] Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde
entsprechend anzuwenden. [[law:rvg:45#abs_5_2|2]]An die Stelle des Gerichts tritt die
Verwaltungsbehörde.