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==== § 46 Auslagen und Aufwendungen ====
(1)[[law:rvg:46#abs_1_1|1]] Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn
sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich
waren.
(2)[[law:rvg:46#abs_2_1|1]] Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor
Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist
diese Feststellung für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. [[law:rvg:46#abs_2_2|2]]Im
Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des
Gerichts die Verwaltungsbehörde. [[law:rvg:46#abs_2_3|3]]Für Aufwendungen (§ 670 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2
entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten für die Zuziehung eines
Dolmetschers oder Übersetzers ist auf die nach dem Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt.
(3)[[law:rvg:46#abs_3_1|1]] Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines
Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für das die Vorschriften der
Strafprozessordnung gelten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt
nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden
ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2
der Strafprozessordnung getroffen hat. [[law:rvg:46#abs_3_2|2]]Dies gilt auch im gerichtlichen
Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten).