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==== § 47 Vorschuss ====
(1)[[law:rvg:47#abs_1_1|1]] Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen
die Staatskasse zusteht, kann er für die entstandenen Gebühren und die
entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der
Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern. [[law:rvg:47#abs_1_2|2]]Der Rechtsanwalt,
der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in
Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach
§ 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes
beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann einen Vorschuss nur
verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der
Zahlung des Vorschusses im Verzug ist.
(2)[[law:rvg:47#abs_2_1|1]] Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt aus der Staatskasse
keinen Vorschuss fordern.