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==== § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung ====
(1)[[law:rvg:48#abs_1_1|1]] Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die
gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den
Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der
Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts
anderes bestimmt ist. [[law:rvg:48#abs_1_2|2]]Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss
eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses
oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe
hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren
und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur
Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.
(2)[[law:rvg:48#abs_2_1|1]] In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des
Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung,
eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine
Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine
Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen
ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung
eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen
Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder
Vollstreckung gewährt. [[law:rvg:48#abs_2_2|2]]Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss
ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3)[[law:rvg:48#abs_3_1|1]] Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des
Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des
Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung
erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag
1. den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2. den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten
zueinander,
3. die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4. die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5. die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den
Haushaltsgegenständen,
6. die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7. den Versorgungsausgleich
betrifft. [[law:rvg:48#abs_3_2|2]]Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in
Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4)[[law:rvg:48#abs_4_1|1]] Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1
Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem
Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht
nichts anderes bestimmt ist. [[law:rvg:48#abs_4_2|2]]Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf
die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.
(5)[[law:rvg:48#abs_5_1|1]] In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur
zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete
Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er
ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. [[law:rvg:48#abs_5_2|2]]Dies gilt insbesondere für
1. die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2. das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur
vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die
einstweilige Anordnung;
3. das selbstständige Beweisverfahren;
4. das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen
die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in
Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(6)[[law:rvg:48#abs_6_1|1]] Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6
des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder
beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem
Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner
Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen
einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. [[law:rvg:48#abs_6_2|2]]Wird der
Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine
Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem
Zeitpunkt seiner Bestellung. [[law:rvg:48#abs_6_3|3]]Werden Verfahren verbunden und ist der
Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann
das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren
erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder
Bestellung erfolgt war.