[[{}law:rvg:4|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:4b|→]]
==== § 4a Erfolgshonorar ====
(1)[[law:rvg:4a#abs_1_1|1]] Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der
Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart werden, wenn
1. sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2 000 Euro
bezieht,
2. eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in einem der in § 79
Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfahren
erbracht wird oder
3. der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die
Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten
würde.
[[law:rvg:4a#abs_1_2|2]]Eine Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist unzulässig, soweit
sich der Auftrag auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht
unterworfen ist. [[law:rvg:4a#abs_1_3|3]]Für die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 3 bleibt die
Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen,
außer Betracht.
(2)[[law:rvg:4a#abs_2_1|1]] In anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten
Angelegenheiten darf nur dann vereinbart werden, dass für den Fall des
Misserfolgs keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu
zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die
gesetzliche Vergütung vereinbart wird.
(3)[[law:rvg:4a#abs_3_1|1]] In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar sind aufzunehmen:
1. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient
sein soll,
2. die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Einfluss die Vereinbarung
auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten,
Verwaltungskosten und die von diesem zu erstattenden Kosten anderer
Beteiligter haben soll,
3. die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung des Erfolgshonorars
bestimmend sind, und
4. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 die voraussichtliche
gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige
vertragliche Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den
Auftrag zu übernehmen.