[[{}law:rvg:4a|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:5|→]] ==== § 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung ==== Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den Anforderungen des § 3a Absatz 1 Satz 1 und 2 oder des § 4a Absatz 1 und 3 Nummer 1 und 4 entspricht, kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.