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==== § 50 Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe ====
(1)[[law:rvg:50#abs_1_1|1]] Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und Ansprüche hat die
Staatskasse über die auf sie übergegangenen Ansprüche des
Rechtsanwalts hinaus weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung
einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung
und nach den Bestimmungen, die das Gericht getroffen hat, zulässig
ist. [[law:rvg:50#abs_1_2|2]]Die weitere Vergütung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch
rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist und
die von der Partei zu zahlenden Beträge beglichen sind oder wegen
dieser Beträge eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen der
Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
(2)[[law:rvg:50#abs_2_1|1]] Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berechnung seiner
Regelvergütung unverzüglich zu den Prozessakten mitteilen.
(3)[[law:rvg:50#abs_3_1|1]] Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, bemessen sich die auf die
einzelnen Rechtsanwälte entfallenden Beträge nach dem Verhältnis der
jeweiligen Unterschiedsbeträge zwischen den Gebühren nach § 49 und den
Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, die nach § 58 auf den
Unterschiedsbetrag anzurechnen sind, von diesem abzuziehen.