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==== § 51 Festsetzung einer Pauschgebühr ====
(1)[[law:rvg:51#abs_1_1|1]] In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in
Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-
Umsetzungsgesetz, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in
Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach
§ 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dem
gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze
Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine
Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem
Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des
Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen
Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. [[law:rvg:51#abs_1_2|2]]Dies
gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. [[law:rvg:51#abs_1_3|3]]Beschränkt sich die
Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach
dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten
soll, zu bezeichnen. [[law:rvg:51#abs_1_4|4]]Eine Pauschgebühr kann auch für solche
Tätigkeiten gewährt werden, für die ein Anspruch nach § 48 Absatz 6
besteht. [[law:rvg:51#abs_1_5|5]]Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu
bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des
Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht
zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten.
(2)[[law:rvg:51#abs_2_1|1]] Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen
Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der
Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die
Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren Beschluss. [[law:rvg:51#abs_2_2|2]]Der
Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, soweit er den
Rechtsanwalt bestellt hat. [[law:rvg:51#abs_2_3|3]]In dem Verfahren ist die Staatskasse zu
hören. § 42 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3)[[law:rvg:51#abs_3_1|1]] Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde
entsprechend. [[law:rvg:51#abs_3_2|2]]Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet
die Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.