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==== § 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffenen ====
(1)[[law:rvg:52#abs_1_1|1]] Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von dem Beschuldigten
die Zahlung der Gebühren eines gewählten Verteidigers verlangen; er
kann jedoch keinen Vorschuss fordern. [[law:rvg:52#abs_1_2|2]]Der Anspruch gegen den
Beschuldigten entfällt insoweit, als die Staatskasse Gebühren gezahlt
hat.
(2)[[law:rvg:52#abs_2_1|1]] Der Anspruch kann nur insoweit geltend gemacht werden, als dem
Beschuldigten ein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht
oder das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Verteidigers
feststellt, dass der Beschuldigte ohne Beeinträchtigung des für ihn
und seine Familie notwendigen Unterhalts zur Zahlung oder zur Leistung
von Raten in der Lage ist. [[law:rvg:52#abs_2_2|2]]Ist das Verfahren nicht gerichtlich
anhängig geworden, entscheidet das Gericht, das den Verteidiger
bestellt hat.
(3)[[law:rvg:52#abs_3_1|1]] Wird ein Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt, setzt das Gericht
dem Beschuldigten eine Frist zur Darlegung seiner persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse; § 117 Absatz 2 bis 4 der
Zivilprozessordnung gilt entsprechend. [[law:rvg:52#abs_3_2|2]]Gibt der Beschuldigte innerhalb
der Frist keine Erklärung ab, wird vermutet, dass er leistungsfähig im
Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist.
(4)[[law:rvg:52#abs_4_1|1]] Gegen den Beschluss nach Absatz 2 ist die sofortige Beschwerde
nach den Vorschriften der §§ 304 bis 311a der Strafprozessordnung
zulässig. [[law:rvg:52#abs_4_2|2]]Dabei steht im Rahmen des § 44 Satz 2 der
Strafprozessordnung die Rechtsbehelfsbelehrung des § 12c der Belehrung
nach § 35a Satz 1 der Strafprozessordnung gleich.
(5)[[law:rvg:52#abs_5_1|1]] Der für den Beginn der Verjährung maßgebende Zeitpunkt tritt mit
der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden gerichtlichen
Entscheidung, in Ermangelung einer solchen mit der Beendigung des
Verfahrens ein. [[law:rvg:52#abs_5_2|2]]Ein Antrag des Verteidigers hemmt den Lauf der
Verjährungsfrist. [[law:rvg:52#abs_5_3|3]]Die Hemmung endet sechs Monate nach der Rechtskraft
der Entscheidung des Gerichts über den Antrag.
(6)[[law:rvg:52#abs_6_1|1]] Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten im Bußgeldverfahren entsprechend.
[[law:rvg:52#abs_6_2|2]]Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des
Gerichts die Verwaltungsbehörde.