[[{}law:rvg:52|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:53a|→]]
==== § 53 Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteilten ====
(1)[[law:rvg:53#abs_1_1|1]] Für den Anspruch des dem Privatkläger, dem Nebenkläger, dem
Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren oder des sonst in
Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des
Vergütungsverzeichnisses bestimmen, beigeordneten Rechtsanwalts gegen
seinen Auftraggeber gilt § 52 entsprechend.
(2)[[law:rvg:53#abs_2_1|1]] Der dem Nebenkläger, dem nebenklageberechtigten Verletzten oder
dem Zeugen als Beistand bestellte Rechtsanwalt kann die Gebühren eines
gewählten Beistands aufgrund seiner Bestellung nur von dem
Verurteilten verlangen. [[law:rvg:53#abs_2_2|2]]Der Anspruch entfällt insoweit, als die
Staatskasse die Gebühren bezahlt hat.
(3)[[law:rvg:53#abs_3_1|1]] Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Rechtsanwalt kann einen Anspruch
aus einer Vergütungsvereinbarung nur geltend machen, wenn das Gericht
des ersten Rechtszugs auf seinen Antrag feststellt, dass der
Nebenkläger, der nebenklageberechtigte Verletzte oder der Zeuge zum
Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung allein auf Grund seiner
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Voraussetzungen für
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten nicht erfüllt hätte. [[law:rvg:53#abs_3_2|2]]Ist das Verfahren nicht
gerichtlich anhängig geworden, entscheidet das Gericht, das den
Rechtsanwalt als Beistand bestellt hat. § 52 Absatz 3 bis 5 gilt
entsprechend.