[[{}law:rvg:53a|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:55|→]] ==== § 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts ==== Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.