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==== § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse ====
(1)[[law:rvg:55#abs_1_1|1]] Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss
hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. [[law:rvg:55#abs_1_2|2]]Ist
das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die
Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts,
das den Verteidiger bestellt hat.
(2)[[law:rvg:55#abs_2_1|1]] In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des
Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den
Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren
nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise
beendet ist.
(3)[[law:rvg:55#abs_3_1|1]] Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des
Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die
Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des
Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4)[[law:rvg:55#abs_4_1|1]] Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des
Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5)[[law:rvg:55#abs_5_1|1]] § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend. [[law:rvg:55#abs_5_2|2]]Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche
Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten
hat. [[law:rvg:55#abs_5_3|3]]Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen,
der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der
zugrunde gelegte Wert anzugeben. [[law:rvg:55#abs_5_4|4]]Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach
der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6)[[law:rvg:55#abs_6_1|1]] Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren
Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist
von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der
Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für
die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen
oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären.
[[law:rvg:55#abs_6_2|2]]Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine
Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7)[[law:rvg:55#abs_7_1|1]] Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der
Verwaltungsbehörde entsprechend. [[law:rvg:55#abs_7_2|2]]An die Stelle des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.