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==== § 56 Erinnerung und Beschwerde ====
(1)[[law:rvg:56#abs_1_1|1]] Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die
Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem
die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. [[law:rvg:56#abs_1_2|2]]Im Fall des § 55 Absatz
3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. [[law:rvg:56#abs_1_3|3]]Im Fall der
Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des
Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2)[[law:rvg:56#abs_2_1|1]] Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz
7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung
über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. [[law:rvg:56#abs_2_2|2]]Das Verfahren
über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. [[law:rvg:56#abs_2_3|3]]Kosten
werden nicht erstattet.