[[{}law:rvg:55|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:57|→]] ==== § 56 Erinnerung und Beschwerde ==== (1)[[law:rvg:56#abs_1_1|1]] Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. [[law:rvg:56#abs_1_2|2]]Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. [[law:rvg:56#abs_1_3|3]]Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht. (2)[[law:rvg:56#abs_2_1|1]] Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. [[law:rvg:56#abs_2_2|2]]Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. [[law:rvg:56#abs_2_3|3]]Kosten werden nicht erstattet.