[[{}law:rvg:56|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:58|→]] ==== § 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde ==== Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.