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==== § 58 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen ====
(1)[[law:rvg:58#abs_1_1|1]] Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des
Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der
Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.
(2)[[law:rvg:58#abs_2_1|1]] In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des
Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die
der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst
auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die
Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht.
[[law:rvg:58#abs_2_2|2]]Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht,
auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die
Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die
Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf
die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung
ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz
1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.
(3)[[law:rvg:58#abs_3_1|1]] In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4
bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und
Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen
Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer
gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der
Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen.
[[law:rvg:58#abs_3_2|2]]Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der
Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse
verpflichtet. [[law:rvg:58#abs_3_3|3]]Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der
Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten
Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse
zustehenden Gebühren erhalten würde. [[law:rvg:58#abs_3_4|4]]Sind die dem Rechtsanwalt nach
Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis
vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die
Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.