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==== § 59 Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse ====
(1)[[law:rvg:59#abs_1_1|1]] Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe oder nach § 138 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung
mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beigeordneten oder
nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten
Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder
einen ersatzpflichtigen Gegner zusteht, geht der Anspruch mit der
Befriedigung des Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über.
[[law:rvg:59#abs_1_2|2]]Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsanwalts geltend gemacht
werden.
(2)[[law:rvg:59#abs_2_1|1]] Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie für die Erinnerung und
die Beschwerde gelten die Vorschriften über die Kosten des
gerichtlichen Verfahrens entsprechend. [[law:rvg:59#abs_2_2|2]]Ansprüche der Staatskasse
werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. [[law:rvg:59#abs_2_3|3]]Ist das
Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der
Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, wird er insoweit bei dem
jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt.
(3)[[law:rvg:59#abs_3_1|1]] Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.