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==== § 59a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden ====
(1)[[law:rvg:59a#abs_1_1|1]] Für den durch die Staatsanwaltschaft bestellten Rechtsanwalt
gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt
entsprechend. [[law:rvg:59a#abs_1_2|2]]Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden,
tritt an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtszugs das Gericht,
das für die gerichtliche Bestätigung der Bestellung zuständig ist.
(2)[[law:rvg:59a#abs_2_1|1]] Für den durch die Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand
gelten die Vorschriften über den gerichtlich beigeordneten
Zeugenbeistand entsprechend. [[law:rvg:59a#abs_2_2|2]]Über Anträge nach § 51 Absatz 1
entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die
Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. [[law:rvg:59a#abs_2_3|3]]Hat der Generalbundesanwalt einen
Zeugenbeistand beigeordnet, entscheidet der Bundesgerichtshof.
(3)[[law:rvg:59a#abs_3_1|1]] Für den nach § 87e des Gesetzes über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit § 53 des Gesetzes über
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und den nach § 5 des
Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetzes durch das
Bundesamt für Justiz bestellten Beistand gelten die Vorschriften über
den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. [[law:rvg:59a#abs_3_2|2]]An die Stelle
des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt das Bundesamt. [[law:rvg:59a#abs_3_3|3]]Über
Anträge nach § 51 Absatz 1 entscheidet das Bundesamt gleichzeitig mit
der Festsetzung der Vergütung.
(4)[[law:rvg:59a#abs_4_1|1]] Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Bundesamts für
Justiz nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche
Entscheidung beantragt werden. [[law:rvg:59a#abs_4_2|2]]Zuständig ist das Landgericht, in
dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. [[law:rvg:59a#abs_4_3|3]]Bei Entscheidungen des
Generalbundesanwalts entscheidet der Bundesgerichtshof.