[[{}law:rvg:59|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:59b|→]] ==== § 59a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden ==== (1)[[law:rvg:59a#abs_1_1|1]] Für den durch die Staatsanwaltschaft bestellten Rechtsanwalt gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. [[law:rvg:59a#abs_1_2|2]]Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, tritt an die Stelle des Gerichts des ersten Rechtszugs das Gericht, das für die gerichtliche Bestätigung der Bestellung zuständig ist. (2)[[law:rvg:59a#abs_2_1|1]] Für den durch die Staatsanwaltschaft beigeordneten Zeugenbeistand gelten die Vorschriften über den gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand entsprechend. [[law:rvg:59a#abs_2_2|2]]Über Anträge nach § 51 Absatz 1 entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. [[law:rvg:59a#abs_2_3|3]]Hat der Generalbundesanwalt einen Zeugenbeistand beigeordnet, entscheidet der Bundesgerichtshof. (3)[[law:rvg:59a#abs_3_1|1]] Für den nach § 87e des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung mit § 53 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und den nach § 5 des Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetzes durch das Bundesamt für Justiz bestellten Beistand gelten die Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. [[law:rvg:59a#abs_3_2|2]]An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt das Bundesamt. [[law:rvg:59a#abs_3_3|3]]Über Anträge nach § 51 Absatz 1 entscheidet das Bundesamt gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung. (4)[[law:rvg:59a#abs_4_1|1]] Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und des Bundesamts für Justiz nach den Vorschriften dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden. [[law:rvg:59a#abs_4_2|2]]Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. [[law:rvg:59a#abs_4_3|3]]Bei Entscheidungen des Generalbundesanwalts entscheidet der Bundesgerichtshof.