[[{}law:rvg:5|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:7|→]] ==== § 6 Mehrere Rechtsanwälte ==== Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.