[[{}law:rvg:59b|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:61|→]]
==== § 60 Übergangsvorschrift ====
(1)[[law:rvg:60#abs_1_1|1]] Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der
unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem
Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. [[law:rvg:60#abs_1_2|2]]Dies gilt
auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in
Verbindung mit § 59a). [[law:rvg:60#abs_1_3|3]]Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch
zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein
unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet
oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in
derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die
Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten
einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. [[law:rvg:60#abs_1_4|4]]Erfasst die Beiordnung
oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst
nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt
oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht
anzuwenden. [[law:rvg:60#abs_1_5|5]]Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch
auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. [[law:rvg:60#abs_1_6|6]]Die Sätze 1
bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses
Gesetz verweist.
(2)[[law:rvg:60#abs_2_1|1]] Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer
Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige
Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände
gelten würde.
(3)[[law:rvg:60#abs_3_1|1]] In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der
Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des
Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag
zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. [[law:rvg:60#abs_3_2|2]]August 2019 erteilt
worden ist.