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==== § 61 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes ====
(1)[[law:rvg:61#abs_1_1|1]] Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des
Gesetzes vom 12. [[law:rvg:61#abs_1_2|2]]März 2004 (BGBl. [[law:rvg:61#abs_1_3|3]]I S. 390), und Verweisungen hierauf
sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung
derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. [[law:rvg:61#abs_1_4|4]]Juli 2004 erteilt
oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder
beigeordnet worden ist. [[law:rvg:61#abs_1_5|5]]Ist der Rechtsanwalt am 1. [[law:rvg:61#abs_1_6|6]]Juli 2004 in
derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig
ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über
ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist,
dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2)[[law:rvg:61#abs_2_1|1]] Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses
Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die
Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. [[law:rvg:61#abs_2_2|2]]Juli 2004 abgegeben
worden sind.