[[{}law:rvg:6|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:8|→]] ==== § 7 Mehrere Auftraggeber ==== (1)[[law:rvg:7#abs_1_1|1]] Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal. (2)[[law:rvg:7#abs_2_1|1]] Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. [[law:rvg:7#abs_2_2|2]]Der Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.