[[{}law:rvg:6|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:8|→]]
==== § 7 Mehrere Auftraggeber ====
(1)[[law:rvg:7#abs_1_1|1]] Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere
Auftraggeber tätig, erhält er die Gebühren nur einmal.
(2)[[law:rvg:7#abs_2_1|1]] Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er
schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig
geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000 des
Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch insoweit, wie diese nur
durch die Unterrichtung mehrerer Auftraggeber entstanden ist. [[law:rvg:7#abs_2_2|2]]Der
Rechtsanwalt kann aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1
berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen fordern.