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==== § 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung ====
(1)[[law:rvg:8#abs_1_1|1]] Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die
Angelegenheit beendet ist. [[law:rvg:8#abs_1_2|2]]Ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen
Verfahren tätig, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine
Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist oder wenn
das Verfahren länger als drei Monate ruht.
(2)[[law:rvg:8#abs_2_1|1]] Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in einem
gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange das Verfahren anhängig
ist. [[law:rvg:8#abs_2_2|2]]Die Hemmung endet mit der rechtskräftigen Entscheidung oder
anderweitigen Beendigung des Verfahrens. [[law:rvg:8#abs_2_3|3]]Ruht das Verfahren, endet die
Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. [[law:rvg:8#abs_2_4|4]]Die Hemmung beginnt
erneut, wenn das Verfahren weiter betrieben wird.