[[{}law:rvg:62|←]][[{}law:rvg|↑]][[{}law:rvg:anlage-2-zu-§-13-absatz-1-satz-3|→]]
==== Anlage 1 Vergütungsverzeichnis ====
(Fundstelle: BGBl. I 2022, 633 - 664;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
// // **Gliederung**
// //
*
*
*
// // **Teil 1**
* **Allgemeine Gebühren**
// //
*
*
*
// // **Teil 2**
* **Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im
Verwaltungsverfahren**
// //
* **Abschnitt 1**
* **Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels**
// //
* **Abschnitt 2**
* **Herstellung des Einvernehmens**
// //
* **Abschnitt 3**
* **Vertretung**
// //
* **Abschnitt 4**
* (weggefallen)
// //
* **Abschnitt 5**
* **Beratungshilfe**
// //
*
*
*
// // **Teil 3**
* **Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten,
Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92
des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren**
// //
* **Abschnitt 1**
* **Erster Rechtszug**
// //
* **Abschnitt 2**
* **Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem
Finanzgericht**
// //
*
* Unterabschnitt 1
* Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
// //
*
* Unterabschnitt 2
* Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden
// //
* **Abschnitt 3**
* **Gebühren für besondere Verfahren**
// //
*
* Unterabschnitt 1
* Besondere erstinstanzliche Verfahren
// //
*
* Unterabschnitt 2
* Mahnverfahren
// //
*
* Unterabschnitt 3
* Vollstreckung und Vollziehung
// //
*
* Unterabschnitt 4
* Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
// //
*
* Unterabschnitt 5
* Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, Verfahren nach dem
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
// //
*
* Unterabschnitt 6
* Sonstige besondere Verfahren
// //
* **Abschnitt 4**
* **Einzeltätigkeiten**
// //
* **Abschnitt 5**
* **Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung**
// //
*
*
*
// // **Teil 4**
* **Strafsachen**
// //
* **Abschnitt 1**
* **Gebühren des Verteidigers**
// //
*
* Unterabschnitt 1
* Allgemeine Gebühren
// //
*
* Unterabschnitt 2
* Vorbereitendes Verfahren
// //
*
* Unterabschnitt 3
* Gerichtliches Verfahren
// //
*
* Erster Rechtszug
*
// //
*
* Berufung
*
// //
*
* Revision
*
// //
*
* Unterabschnitt 4
* Wiederaufnahmeverfahren
// //
*
* Unterabschnitt 5
* Zusätzliche Gebühren
// //
* **Abschnitt 2**
* **Gebühren in der Strafvollstreckung**
// //
* **Abschnitt 3**
* **Einzeltätigkeiten**
*
// //
*
*
*
// // **Teil 5**
* **Bußgeldsachen**
// //
* **Abschnitt 1**
* **Gebühren des Verteidigers**
// //
*
* Unterabschnitt 1
* Allgemeine Gebühr
// //
*
* Unterabschnitt 2
* Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
// //
*
* Unterabschnitt 3
* Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug
// //
*
* Unterabschnitt 4
* Verfahren über die Rechtsbeschwerde
// //
*
* Unterabschnitt 5
* Zusätzliche Gebühren
// //
* **Abschnitt 2**
* **Einzeltätigkeiten**
// //
*
*
*
// // **Teil 6**
* **Sonstige Verfahren**
// //
* **Abschnitt 1**
* **Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen, Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-
Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz und Verfahren nach dem Gesetz über die
Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof**
// //
*
* Unterabschnitt 1
* Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
// //
*
* Unterabschnitt 2
* Gerichtliches Verfahren
// //
* **Abschnitt 2**
* **Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der
Verletzung einer Berufspflicht**
// //
*
* Unterabschnitt 1
* Allgemeine Gebühren
// //
*
* Unterabschnitt 2
* Außergerichtliches Verfahren
// //
*
* Unterabschnitt 3
* Gerichtliches Verfahren
// //
*
* Erster Rechtszug
*
// //
*
* Zweiter Rechtszug
*
// //
*
* Dritter Rechtszug
*
// //
*
* Unterabschnitt 4
* Zusatzgebühr
// //
* **Abschnitt 3**
* **Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung, bei Unterbringung
und bei sonstigen Zwangsmaßnahmen**
// //
* **Abschnitt 4**
* **Gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung**
// //
* **Abschnitt 5**
* **Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer
Disziplinarmaßnahme**
// // **Teil 7**
* **Auslagen**
Teil 1
Allgemeine Gebühren
===== =====
// // Nr.
* Gebührentatbestand
* Gebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
// //
// // Vorbemerkung 1:
Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen
bestimmten Gebühren oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG.
// // 1000
* Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags
*
// //
*
1. durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis
beseitigt wird ..........
2. durch den die Erfüllung des Anspruchs geregelt wird bei gleichzeitigem
vorläufigem Verzicht auf seine gerichtliche Geltendmachung oder, wenn
bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei
gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen
(Zahlungsvereinbarung) ..........
* 1,5
0,7
// //
* (1) Die Gebühr nach Nummer 1 entsteht nicht, wenn der Hauptanspruch
anerkannt oder wenn auf ihn verzichtet wird. Im Privatklageverfahren
ist Nummer 4147 anzuwenden.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei
Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des
Vertrags im Sinne dieser Vorschrift nicht ursächlich war.
(3)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_1|1]] Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung
oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht
die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht
mehr widerrufen werden kann.
(4)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_1|1]] Bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts entsteht die
Gebühr, soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_2|2]] Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind anzuwenden.
(5)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_5_1|1]] Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen und in
Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG). [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_5_2|2]]Wird ein
Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz
1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Verfahren
bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_5_3|3]]In Kindschaftssachen
entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung,
über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_5_4|4]]Absatz 1
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_5_5|5]] *
// // 1001
* Aussöhnungsgebühr ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_5_6|6]] * 1,5
// //
* Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung bei der Aussöhnung, wenn der
ernstliche Wille eines Ehegatten, eine Scheidungssache oder ein
Verfahren auf Aufhebung der Ehe anhängig zu machen, hervorgetreten ist
und die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen oder die
eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_5_7|7]]Dies gilt entsprechend
bei Lebenspartnerschaften.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_5_8|8]] *
// // 1002
* Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_5_9|9]] * 1,5
// //
* Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise
nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen
Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_5_10|10]]Das Gleiche
gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass
eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_5_11|11]] *
// // 1003
* Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein
selbständiges Beweisverfahren anhängig:
Die Gebühr 1000 Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002 betragen
..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_5_12|12]] * 1,0
// //
* (1) Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe
anhängig ist, soweit nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein
selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche Protokollierung
des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den
Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (§ 48 Abs.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_5_13|13]] 1 und 3 RVG). [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_5_14|14]]Die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach
dem KapMuG steht einem anhängigen gerichtlichen Verfahren gleich. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_5_15|15]]Das
Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher steht einem gerichtlichen
Verfahren gleich.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung
am Abschluss eines gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2
FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht
vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche
Entscheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der
getroffenen Vereinbarung folgt.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]] *
// // 1004
* Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren, ein
Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser
Rechtsmittel oder ein Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die
Zulassung des Rechtsmittels anhängig:
Die Gebühr 1000 Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002 betragen
..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_3|3]] * 1,3
// //
* (1) Dies gilt auch in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2
genannten Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1003 ist anzuwenden.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]] *
// // 1005
* Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in
sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG):
Die Gebühren 1000 und 1002 entstehen ..........
(1)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_1|1]] Die Gebühr bestimmt sich einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn
in die Einigung Ansprüche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen
werden. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_2|2]]Ist über einen Gegenstand ein gerichtliches Verfahren
anhängig, bestimmt sich die Gebühr nach Nummer 1006. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_3|3]]Maßgebend für die
Höhe der Gebühr ist die höchste entstandene Geschäftsgebühr ohne
Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_4|4]]Steht dem
Rechtsanwalt ausschließlich eine Gebühr nach § 34 RVG zu, beträgt die
Gebühr die Hälfte des in der Anmerkung zu Nummer 2302 genannten
Betrags.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der
Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende
Anteil an der Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]] 1 RVG genannten Umstände zu schätzen.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_3|3]] * in Höhe der
Geschäftsgebühr
// // 1006
* Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig:
Die Gebühr 1005 entsteht ..........
(1)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_1|1]] Die Gebühr bestimmt sich auch dann einheitlich nach dieser
Vorschrift, wenn in die Einigung Ansprüche einbezogen werden, die
nicht in diesem Verfahren rechtshängig sind. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_2|2]]Maßgebend für die Höhe
der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der
Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_3|3]]Eine Erhöhung nach Nummer
1008 ist nicht zu berücksichtigen.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der
Angelegenheit, ist der auf diesen Teil der Angelegenheit entfallende
Anteil an der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]] 1 RVG genannten Umstände zu schätzen.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_3|3]] * in Höhe der
Verfahrensgebühr
// // 1007
* (weggefallen)
*
// // 1008
* Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen:
Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere
Person um ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_4|4]] * 0,3
oder
30 % bei
Festgebühren,
bei Betragsrahmen-
gebühren
erhöhen sich
der Mindest-
und Höchstbetrag
um 30 %
// //
* (1) Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der
anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen
gemeinschaftlich beteiligt sind.
(3)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_1|1]] Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht
übersteigen; bei Festgebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der
Festgebühr und bei Betragsrahmengebühren das Doppelte des Mindest- und
Höchstbetrags nicht übersteigen.
(4)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_1|1]] Im Fall der Anmerkung zu den Gebühren 2300 und 2302 erhöht sich
der Gebührensatz oder Betrag dieser Gebühren entsprechend.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_2|2]]// // 1009
* Hebegebühr
*
// //
*
1. bis einschließlich 2 500,00 € ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_3|3]] * 1,0%
// //
*
2. von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10 000,00 € ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_4|4]] * 0,5%
// //
*
3. von dem Mehrbetrag über 10 000,00 € ...........
(1)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_1|1]] Die Gebühr wird für die Auszahlung oder Rückzahlung von
entgegengenommenen Geldbeträgen erhoben.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]]Die Gebühr kann
bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnommen werden.
(3)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_1|1]] Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder
zurückgezahlt, wird die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben.
(4)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_1|1]] Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und
Kostbarkeiten entsteht die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr
nach dem Wert.
(5)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_5_1|1]] Die Hebegebühr entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gericht oder
eine Behörde weitergeleitet oder eingezogene Kosten an den
Auftraggeber abgeführt oder eingezogene Beträge auf die Vergütung
verrechnet werden.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_5_2|2]] * 0,25 %
des aus- oder
zurückgezahlten
Betrags
– mindestens
1,00 €
// // 1010
* Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in
Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 richten und
mindestens drei gerichtliche Termine stattfinden, in denen
Sachverständige oder Zeugen vernommen werden ...........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_5_3|3]] Die Gebühr entsteht für den durch besonders umfangreiche
Beweisaufnahmen anfallenden Mehraufwand.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_5_4|4]] * 0,3
oder
bei Betragsrahmen-
gebühren
erhöhen sich
der Mindest-
und Höchstbetrag
der Terminsgebühr
um 30 %
Teil 2
Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im
Verwaltungsverfahren
===== =====
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_5_5|5]]// // Nr.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_5_6|6]] * Gebührentatbestand
* Gebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
// // Vorbemerkung 2:
(1)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_1|1]] Die Vorschriften dieses Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht
die §§ 34 bis 36 RVG etwas anderes bestimmen.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder
Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren, für das sich die
Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren
wie für einen Bevollmächtigten in diesem Verfahren. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]]Für die Tätigkeit
als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem
parlamentarischen Untersuchungsausschuss entstehen die gleichen
Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem
Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_3|3]]// // Abschnitt 1
Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ****
// // 2100
* Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit
in Nummer 2102 nichts anderes bestimmt ist ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_4|4]] * 0,5 bis 1,0
// // Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren
anzurechnen.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_5|5]] *
// // 2101
* Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der
Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden:
Die Gebühr 2100 beträgt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_6|6]] * 1,3
// // 2102
* Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in
sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten,
für die nach den Teilen 4 bis 6 Betragsrahmengebühren entstehen
..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_7|7]] * 39,00 bis 419,00 €
// // Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren
anzurechnen.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_8|8]] *
// // 2103
* Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der
Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden:
Die Gebühr 2102 beträgt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_9|9]] * 65,00 bis 719,00 €
// // Abschnitt 2
Herstellung des Einvernehmens ****
// // 2200
* Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG
..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_10|10]] * in Höhe
der einem
Bevollmächtigten oder
Verteidiger
zustehenden
Verfahrensgebühr
// // 2201
* Das Einvernehmen wird nicht hergestellt:
Die Gebühr 2200 beträgt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_11|11]] * 0,1 bis 0,5
oder
Mindestbetrag
der einem
Bevollmächtigten oder
Verteidiger
zustehenden
Verfahrensgebühr
// // Abschnitt 3
Vertretung ****
// // Vorbemerkung 2.3:
(1)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_1|1]] Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3
Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Dieser Abschnitt gilt nicht für die in den Teilen 4 bis 6
geregelten Angelegenheiten.
(3)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_1|1]] Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts
einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der
Gestaltung eines Vertrags.
(4)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_1|1]] Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine
Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist, wird diese Gebühr
zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz
von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im weiteren
Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient,
angerechnet. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_2|2]]Bei einer Betragsrahmengebühr beträgt der
Anrechnungsbetrag höchstens 225,00 €. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_3|3]]Bei einer Wertgebühr erfolgt die
Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des
weiteren Verfahrens ist.
(5)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_5_1|1]] Absatz 4 gilt entsprechend bei einer Tätigkeit im Verfahren nach
der Wehrbeschwerdeordnung, wenn darauf eine Tätigkeit im
Beschwerdeverfahren oder wenn der Tätigkeit im Beschwerdeverfahren
eine Tätigkeit im Verfahren der weiteren Beschwerde vor den
Disziplinarvorgesetzten folgt.
(6)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_6_1|1]] Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach
Nummer 2300 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch
höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr
nach Nummer 2303 angerechnet. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_6_2|2]]Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_6_3|3]]// // 2300
* Geschäftsgebühr, soweit in den Nummern 2302 und 2303 nichts anderes
bestimmt ist ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_6_4|4]] * 0,5 bis 2,5
// //
* (1) Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die
Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine
unbestrittene Forderung betrifft, kann eine Gebühr von mehr als 0,9
nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders
umfangreich oder besonders schwierig war. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]]In einfachen Fällen darf nur
eine Gebühr von 0,5 gefordert werden; ein einfacher Fall liegt in der
Regel vor, wenn die Forderung innerhalb von zwei Wochen nach der
ersten Zahlungsaufforderung beglichen wird. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_3|3]]Der Gebührensatz beträgt
höchstens 1,3.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_4|4]] *
// // 2301
* Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:
Die Gebühr 2300 beträgt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_5|5]] * 0,3
// // Es handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder
schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche
Auseinandersetzungen enthält.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_6|6]] *
// // 2302
* Geschäftsgebühr in
*
// // 1. sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen
Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und
*
// // 2. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_7|7]]Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn im gerichtlichen
Verfahren das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem
Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß
§ 82 SG tritt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_8|8]] * 65,00 bis 837,00 €
// // Eine Gebühr von mehr als 391,00 € kann nur gefordert werden, wenn die
Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_9|9]] *
// // 2303
* Geschäftsgebühr für
*
// // 1. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_10|10]]Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung
eingerichteten oder anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)
oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich
unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a
Abs. 3 EGZPO),
*
// // 2. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_11|11]]Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 des
Arbeitsgerichtsgesetzes bezeichneten Art und
*
// //
* 3. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_12|12]]Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen,
Gütestellen oder Schiedsstellen ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_13|13]] * 1,5
// // **Abschnitt 4**
(weggefallen)
// // Abschnitt 5
Beratungshilfe ****
// // Vorbemerkung 2.5:
Im Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach
diesem Abschnitt.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_14|14]]// // 2500
* Beratungshilfegebühr ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_15|15]] * 15,00 €
// // Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_16|16]]Die Gebühr kann
erlassen werden.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_17|17]] *
// // 2501
* Beratungsgebühr ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_18|18]] * 42,00 €
// // (1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit
einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit
anzurechnen, die mit der Beratung zusammenhängt.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]] *
// // 2502
* Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit
den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines
Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):
Die Gebühr 2501 beträgt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_3|3]] * 84,00 €
// // 2503
* Geschäftsgebühr ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_4|4]] * 102,00 €
// // (1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich
der Information oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder
behördliches Verfahren ist diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]]Auf
die Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines
Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die
Gebühr zu einem Viertel anzurechnen.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_3|3]] *
// // 2504
* Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den
Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans
(§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):
Die Gebühr 2503 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_4|4]] * 324,00 €
// // 2505
* Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr 2503 beträgt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_5|5]] * 486,00 €
// // 2506
* Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr 2503 beträgt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_6|6]] * 647,00 €
// // 2507
* Es sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr 2503 beträgt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_7|7]] * 810,00 €
// // 2508
* Einigungs- und Erledigungsgebühr ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_8|8]] * 180,00 €
// //
* (1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer
außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die
Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1
InsO).
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]] *
Teil 3
Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten,
Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92
des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren
===== =====
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_3|3]]// // Nr.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_4|4]] * Gebührentatbestand
* Gebühr
oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
// // Vorbemerkung 3:
(1)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_1|1]] Gebühren nach diesem Teil erhält der Rechtsanwalt, dem ein
unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter, als
Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen oder für eine sonstige
Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_2|2]]Der
Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen erhält die gleichen
Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts
einschließlich der Information.
(3)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_1|1]] Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von
gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von
außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes
bestimmt ist. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_2|2]]Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines
gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_3|3]]Die
Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für
1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten
Sachverständigen anberaumten Termins und
2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder
Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für
Besprechungen mit dem Auftraggeber.
(4)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_1|1]] Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil
2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch
höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr
des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_2|2]]Bei Betragsrahmengebühren
beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 225,00 €. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_3|3]]Sind mehrere
Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene
Gebühr maßgebend. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_4|4]]Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die
Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des
gerichtlichen Verfahrens ist.
(5)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_5_1|1]] Soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch
Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, wird die
Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die
Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet.
(6)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_6_1|1]] Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen
wird, das mit der Sache bereits befasst war, ist die vor diesem
Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr
für das erneute Verfahren anzurechnen.
(7)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_7_1|1]] Die Verfahrensgebühr für einen Urkunden- oder Wechselprozess wird
auf die Verfahrensgebühr für das ordentliche Verfahren angerechnet,
wenn dieses nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder
nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596 und 600 ZPO).
(8)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_8_1|1]] Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden, soweit Teil 6
besondere Vorschriften enthält.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_8_2|2]]// // Abschnitt 1
Erster Rechtszug ****
// // Vorbemerkung 3.1:
Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen in allen Verfahren, für die
in den folgenden Abschnitten dieses Teils keine Gebühren bestimmt
sind.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_8_3|3]]// // 3100
* Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3102 nichts anderes bestimmt ist
..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_8_4|4]] * 1,3
// // (1) Die Verfahrensgebühr für ein vereinfachtes Verfahren über den
Unterhalt Minderjähriger wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet,
die in dem nachfolgenden Rechtsstreit entsteht (§ 255 FamFG).
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Die Verfahrensgebühr für ein Vermittlungsverfahren nach § 165
FamFG wird auf die Verfahrensgebühr für ein sich anschließendes
Verfahren angerechnet.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]] *
// // 3101
* 1. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_3|3]]Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein
Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge,
Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des
Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin
wahrgenommen hat;
*
// // 2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der
Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht
rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche
Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu
Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung
festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO), oder wenn eine Einigung dadurch
erfolgt, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses
ergangenen Vorschlag schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in
der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen (§ 101 Abs.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_4|4]] 1 Satz 2 SGG, § 106 Satz 2 VwGO); oder
*
// // 3. soweit in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer
Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand
hat, oder in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen
wird,
*
// // beträgt die Gebühr 3100 ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_5|5]] * 0,8
// //
* (1) Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG
ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100
übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr
angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen
Angelegenheit entsteht.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit, insbesondere in Verfahren nach dem Gesetz über das
gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, nicht anzuwenden.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]] *
// // 3102
* Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_3|3]] * 65,00 bis 719,00 €
// // 3103
* (weggefallen)
*
// // 3104
* Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist
..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_4|4]] * 1,2
// // (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung oder ein
Erörterungstermin vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den
Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO oder § 77
Abs. 2 AsylG ohne mündliche Verhandlung oder Erörterung entschieden
oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts
ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine
Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist,
2. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch
Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung
beantragt werden kann oder
3. das Verfahren vor dem Sozialgericht, für das mündliche Verhandlung
vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche
Verhandlung endet.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem
Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die
Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht
rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf
eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in
einer anderen Angelegenheit entsteht.
(3)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_1|1]] Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine
Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über nicht
rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen.
(4)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_1|1]] Eine in einem vorausgegangenen Mahnverfahren oder vereinfachten
Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger entstandene Terminsgebühr
wird auf die Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits
angerechnet.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_2|2]] *
// // 3105
* Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter
nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich
ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur
Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird:
Die Gebühr 3104 beträgt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_3|3]] * 0,5
// // (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. das Gericht bei Säumnis lediglich Entscheidungen zur Prozess-,
Verfahrens- oder Sachleitung von Amts wegen trifft oder
2. eine Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergeht.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] § 333 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]] *
// // 3106
* Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_3|3]] * 65,00 bis 665,00 €
// // Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist,
im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung
entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung
des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird
oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002
eingetreten ist,
2. nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird
und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder
3. das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach
angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_4|4]] In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 90 % der in derselben
Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne
Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_5|5]] *
// // Abschnitt 2
Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem
Finanzgericht ****
// // Vorbemerkung 3.2:
(1)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_1|1]] Dieser Abschnitt ist auch in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht
über die Zulassung des Rechtsmittels anzuwenden.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Wenn im Verfahren auf Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines
Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder auf
Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die
Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten
Entscheidungen das Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache
anzusehen ist (§ 943, auch i. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]]V. m. § 946 Abs. 1 Satz 2 ZPO),
bestimmen sich die Gebühren nach den für die erste Instanz geltenden
Vorschriften. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_3|3]]Dies gilt entsprechend im Verfahren der einstweiligen
Anordnung und im Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung
oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_4|4]]Satz
1 gilt ferner entsprechend in Verfahren über einen Antrag nach § 169
Abs. 2 Satz 6 und 7, § 173 Abs. 1 Satz 3 oder nach § 176 GWB.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_5|5]]// // Unterabschnitt 1
Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
// // Vorbemerkung 3.2.1:
Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren
1. vor dem Finanzgericht,
2. über Beschwerden
a) gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Verfahren über
Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel oder auf
Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie über
Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder
der Vollstreckungsklausel,
b) gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
c) gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im
Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,
d) gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im
personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten
der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
e) nach dem GWB,
f) nach dem EnWG,
g) nach dem KSpTG,
h) nach dem EU-VSchDG,
i) nach dem SpruchG,
j) nach dem WpÜG,
k) nach dem WRegG,
3. über Beschwerden
a) gegen die Entscheidung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des
Hauptgegenstands in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen
Rechtsschutzes,
b) nach dem WpHG,
c) gegen die Entscheidung über den Widerspruch des Schuldners (§ 954 Abs.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_6|6]] 1 Satz 1 ZPO) im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 655/2014,
4. über Rechtsbeschwerden nach dem StVollzG, auch i. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_7|7]]V. m. § 92 JGG.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_8|8]]// // 3200
* Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3204 nichts anderes bestimmt ist
..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_9|9]] * 1,6
// // 3201
* Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit des
Anwalts:
Die Gebühr 3200 beträgt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_10|10]] * 1,1
// // (1) Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,
1. wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel
eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die
Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält,
eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat,
oder
2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der
Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht
rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche
Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu
Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung
festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO).
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_11|11]] Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG
ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3200
übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr
angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen
Angelegenheit entsteht.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_12|12]] *
// //
* (2) Eine eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts liegt vor, wenn sich
seine Tätigkeit
1. in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder
die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder
2. in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit
auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die
Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung beschränkt.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_13|13]] *
// // 3202
* Terminsgebühr, soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist
..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_14|14]] * 1,2
// // (1) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu
Nummer 3104 gelten entsprechend.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94a
FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden
wird.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]] *
// // 3203
* Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein
Beteiligter, im Berufungsverfahren der Berufungskläger, im
Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer, nicht erschienen oder nicht
ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf
Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-,
Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird:
Die Gebühr 3202 beträgt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_3|3]] * 0,5
// // Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202
gelten entsprechend.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_4|4]] *
// // 3204
* Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_5|5]] * 78,00 bis 889,00 €
// // 3205
* Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_6|6]] * 65,00 bis 665,00 €
// // Satz 1 Nr. 1 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_7|7]]In
den Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 75 % der in derselben
Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne
Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_8|8]] *
// // Unterabschnitt 2
Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden
// // Vorbemerkung 3.2.2:
Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren
1. über Rechtsbeschwerden
a) in den in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 genannten Fällen,
b) nach § 23 KapMuG und
c) nach § 1065 ZPO,
2. vor dem Bundesgerichtshof über Berufungen, Beschwerden oder
Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts und
3. vor dem Bundesfinanzhof über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_9|9]]// // 3206
* Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3212 nichts anderes bestimmt ist
..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_10|10]] * 1,6
// // 3207
* Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit des
Anwalts:
Die Gebühr 3206 beträgt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_11|11]] * 1,1
// // Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_12|12]] *
// // 3208
* Im Verfahren können sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
lassen:
Die Gebühr 3206 beträgt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_13|13]] * 2,3
// // 3209
* Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien oder die
Beteiligten nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen können:
Die Gebühr 3206 beträgt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_14|14]] * 1,8
// // Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_15|15]] *
// // 3210
* Terminsgebühr, soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist
..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_16|16]] * 1,5
// // Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer
3104 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_17|17]] *
// // 3211
* Wahrnehmung nur eines Termins, in dem der Revisionskläger oder
Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein
Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-,
Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird:
Die Gebühr 3210 beträgt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_18|18]] * 0,8
// // Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202
gelten entsprechend.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_19|19]] *
// // 3212
* Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_20|20]] * 105,00 bis 1 151,00 €
// // 3213
* Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_21|21]] * 105,00 bis 1 079,00 €
// // Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 3106 gelten
entsprechend.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_22|22]] *
// // Abschnitt 3
Gebühren für besondere Verfahren ****
// // Unterabschnitt 1
Besondere erstinstanzliche Verfahren
// // Vorbemerkung 3.3.1:
Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_23|23]]// // 3300
* Verfahrensgebühr
*
// // 1. für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 129 VGG oder §
32 AgrarOLkG,
*
// // 2. für das erstinstanzliche Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, dem Bundessozialgericht, dem
Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und dem
Landessozialgericht sowie
*
// // 3. für das Verfahren bei überlangen Gerichtsverfahren und
strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor den Oberlandesgerichten, den
Landessozialgerichten, den Oberverwaltungsgerichten, den
Landesarbeitsgerichten oder einem obersten Gerichtshof des Bundes
..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_24|24]] * 1,6
// // 3301
* Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3300 beträgt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_25|25]] * 1,0
// // Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_26|26]] *
// // Unterabschnitt 2
Mahnverfahren
// // Vorbemerkung 3.3.2:
Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_27|27]]// // 3305
* Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_28|28]] * 1,0
// // Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden
Rechtsstreit angerechnet.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_29|29]] *
// // 3306
* Beendigung des Auftrags, bevor der Rechtsanwalt den
verfahrenseinleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge,
Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht hat:
Die Gebühr 3305 beträgt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_30|30]] * 0,5
// // 3307
* Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_31|31]] * 0,5
// // Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden
Rechtsstreit angerechnet.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_32|32]] *
// // 3308
* Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren
über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_33|33]] * 0,5
// // Die Gebühr entsteht neben der Gebühr 3305 nur, wenn innerhalb der
Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß
§ 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt worden ist. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_34|34]]Nummer 1008 ist nicht
anzuwenden, wenn sich bereits die Gebühr 3305 erhöht.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_35|35]] *
// // Unterabschnitt 3
Vollstreckung und Vollziehung
// // Vorbemerkung 3.3.3:
(1)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_1|1]] Dieser Unterabschnitt gilt für
1. die Zwangsvollstreckung,
2. die Vollstreckung,
3. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_2|2]]Verfahren des Verwaltungszwangs und
4. die Vollziehung eines Arrestes oder einstweiligen Verfügung,
soweit nachfolgend keine besonderen Gebühren bestimmt sind. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_3|3]]Er gilt
auch für Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek (§§ 867 und
870a ZPO).
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 werden Gebühren
nach diesem Unterabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]]In den Fällen des Artikels 5
Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die
Gebühren nach den für Arrestverfahren geltenden Vorschriften.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_3|3]]// // 3309
* Verfahrensgebühr ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_4|4]] * 0,3
// // 3310
* Terminsgebühr ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_5|5]] * 0,3
// // Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin,
einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder zur Abnahme der
eidesstattlichen Versicherung.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_6|6]] *
// // Unterabschnitt 4
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
// // 3311
* Verfahrensgebühr ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_7|7]] * 0,4
// // Die Gebühr entsteht jeweils gesondert
1. für die Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung
des Verteilungsverfahrens;
2. im Zwangsversteigerungsverfahren für die Tätigkeit im
Verteilungsverfahren, und zwar auch für eine Mitwirkung an einer
außergerichtlichen Verteilung;
3. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des
Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Anordnung der
Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts;
4. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des
Antragstellers im weiteren Verfahren einschließlich des
Verteilungsverfahrens;
5. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung eines sonstigen
Beteiligten im ganzen Verfahren einschließlich des
Verteilungsverfahrens und
6. für die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige
Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige
Einstellung des Verfahrens sowie für Verhandlungen zwischen Gläubiger
und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_8|8]] *
// // 3312
* Terminsgebühr ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_9|9]] * 0,4
// // Die Gebühr entsteht nur für die Wahrnehmung eines
Versteigerungstermins für einen Beteiligten. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_10|10]]Im Übrigen entsteht im
Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung keine
Terminsgebühr.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_11|11]] *
// // Unterabschnitt 5
Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, Verfahren
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
// // Vorbemerkung 3.3.5:
(1)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_1|1]] Die Gebührenvorschriften gelten für die Verteilungsverfahren nach
der SVertO und Verfahren nach dem StaRUG, soweit dies ausdrücklich
angeordnet ist.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Bei der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene
Forderungen geltend machen, entstehen die Gebühren jeweils besonders.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]] Das Gleiche gilt in Verfahren nach dem StaRUG, wenn mehrere Gläubiger
verschiedene Rechte oder wenn mehrere am Schuldner beteiligte Personen
Ansprüche aus ihren jeweiligen Beteiligungen geltend machen.
(3)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_1|1]] Für die Vertretung des ausländischen Insolvenzverwalters entstehen
die gleichen Gebühren wie für die Vertretung des Schuldners.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_2|2]]// // 3313
* Verfahrensgebühr für die Vertretung des Schuldners im
Eröffnungsverfahren ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_3|3]] * 1,0
// // Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_4|4]] *
// // 3314
* Verfahrensgebühr für die Vertretung des Gläubigers im
Eröffnungsverfahren ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_5|5]] * 0,5
// // Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_6|6]] *
// // 3315
* Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:
Die Verfahrensgebühr 3313 beträgt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_7|7]] * 1,5
// // 3316
* Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:
Die Verfahrensgebühr 3314 beträgt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_8|8]] * 1,0
// // 3317
* Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_9|9]] * 1,0
// // Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO, in
einem Verfahren nach dem StaRUG und im Verfahren über Anträge nach
Artikel 36 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2015/848.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_10|10]] *
// // 3318
* Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Insolvenzplan ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_11|11]] * 1,0
// // 3319
* Vertretung des Schuldners, der den Plan vorgelegt hat:
Die Verfahrensgebühr 3318 beträgt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_12|12]] * 3,0
// // 3320
* Die Tätigkeit beschränkt sich auf die Anmeldung einer
Insolvenzforderung:
Die Verfahrensgebühr 3317 beträgt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_13|13]] * 0,5
// // Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_14|14]] *
// // 3321
* Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Versagung
oder Widerruf der Restschuldbefreiung ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_15|15]] * 0,5
// // (1) Das Verfahren über mehrere gleichzeitig anhängige Anträge ist eine
Angelegenheit.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Die Gebühr entsteht auch gesondert, wenn der Antrag bereits vor
Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt wird.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]] *
// // 3322
* Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Zulassung der
Zwangsvollstreckung nach § 17 Abs. 4 SVertO ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_3|3]] * 0,5
// // 3323
* Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von
Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 SVertO) ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_4|4]] * 0,5
// // Unterabschnitt 6
Sonstige besondere Verfahren
// // Vorbemerkung 3.3.6:
Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1, soweit in diesem
Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_5|5]]Im Verfahren über die
Prozesskostenhilfe bestimmt sich die Terminsgebühr nach den für
dasjenige Verfahren geltenden Vorschriften, für das die
Prozesskostenhilfe beantragt wird.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_6|6]]// // 3324
* Verfahrensgebühr für das Aufgebotsverfahren ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_7|7]] * 1,0
// // 3325
* Verfahrensgebühr für Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, nach § 246a
des Aktiengesetzes (auch i. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_8|8]]V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), nach §
319 Abs. 6 des Aktiengesetzes (auch i. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_9|9]]V. m. § 327e Abs. 2 des
Aktiengesetzes) oder nach § 16 Abs. 3 UmwG ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_10|10]] * 0,75
// // 3326
* Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,
wenn sich die Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die
Bestimmung einer Frist (§ 102 Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die
Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103 Abs. 3 des
Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder
einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes)
beschränkt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_11|11]] * 0,75
// // 3327
* Verfahrensgebühr für gerichtliche Verfahren über die Bestellung eines
Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines
Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur
Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger
richterlicher Handlungen anlässlich eines schiedsrichterlichen
Verfahrens ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_12|12]] * 0,75
// // 3328
* Verfahrensgebühr für Verfahren über die vorläufige Einstellung,
Beschränkung, Aussetzung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung oder
die einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und
die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben sind ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_13|13]] * 0,5
// // Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Tätigkeit zum Rechtszug gehört (§
19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 RVG). [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_14|14]]Wird der Antrag beim
Vollstreckungsgericht und beim Prozessgericht gestellt, entsteht die
Gebühr nur einmal.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_15|15]] *
// // 3329
* Verfahrensgebühr für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch
Rechtsmittelanträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (§§ 537,
558 ZPO) ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_16|16]] * 0,5
// // 3330
* Verfahrensgebühr für Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_17|17]] * in Höhe der
Verfahrensgebühr
für das Verfahren,
in dem die Rüge
erhoben wird,
höchstens 0,5,
bei Betragsrahmen-
gebühren
höchstens
280,00 €
// // 3331
* Terminsgebühr in Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_18|18]] * in Höhe der
Terminsgebühr
für das Verfahren,
in dem die Rüge
erhoben wird,
höchstens 0,5,
bei Betragsrahmen-
gebühren
höchstens
280,00 €
// // 3332
* Terminsgebühr in den in Nummern 3324 bis 3329 genannten Verfahren
..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_19|19]] * 0,5
// // 3333
* Verfahrensgebühr für ein Verteilungsverfahren außerhalb der
Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_20|20]] * 0,4
// // Der Wert bestimmt sich nach § 26 Nr. 1 und 2 RVG. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_21|21]]Eine Terminsgebühr
entsteht nicht.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_22|22]] *
// // 3334
* Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem
Amtsgericht auf Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer
Räumungsfrist (§§ 721, 794a ZPO), wenn das Verfahren mit dem Verfahren
über die Hauptsache nicht verbunden ist ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_23|23]] * 1,0
// // 3335
* Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe
..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_24|24]] * in Höhe der
Verfahrensgebühr
für das Verfahren,
für das die
Prozesskostenhilfe
beantragt wird,
höchstens 1,0,
bei Betragsrahmen-
gebühren
höchstens
550,00 €
// // 3336
* (weggefallen)
*
// // 3337
* Vorzeitige Beendigung des Auftrags im Fall der Nummern 3324 bis 3327,
3334 und 3335:
Die Gebühren 3324 bis 3327, 3334 und 3335 betragen höchstens
..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_25|25]] * 0,5
// //
* Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,
1. wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt den das Verfahren
einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge,
Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder
bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, oder
2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der
Beteiligten zu Protokoll zu nehmen oder soweit lediglich Verhandlungen
vor Gericht zur Einigung geführt werden.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_26|26]] *
// // 3338
* Verfahrensgebühr für die Tätigkeit als Vertreter des Anmelders eines
Anspruchs zum Musterverfahren (§ 13 KapMuG) ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_27|27]] * 0,8
// // 3339
* Verfahrensgebühr für das Umsetzungsverfahren nach dem VDuG ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_28|28]] Bei der Vertretung mehrerer Verbraucher, die verschiedene Ansprüche
geltend machen, entsteht die Gebühr jeweils besonders.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_29|29]] * 0,5
// // Abschnitt 4
Einzeltätigkeiten ****
// // Vorbemerkung 3.4:
Für in diesem Abschnitt genannte Tätigkeiten entsteht eine
Terminsgebühr nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_30|30]]// // 3400
* Der Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs der Partei
oder des Beteiligten mit dem Verfahrensbevollmächtigten:
Verfahrensgebühr ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_31|31]] * in Höhe der
dem Verfahrens-
bevollmächtigten
zustehenden
Verfahrensgebühr,
höchstens 1,0,
bei Betragsrahmen-
gebühren
höchstens
550,00 €
// // Die gleiche Gebühr entsteht auch, wenn im Einverständnis mit dem
Auftraggeber mit der Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt des
höheren Rechtszugs gutachterliche Äußerungen verbunden sind.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_32|32]]// // 3401
* Der Auftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin im
Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3:
Verfahrensgebühr ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_33|33]] * in Höhe der
Hälfte der
dem Verfahrens-
bevollmächtigten
zustehenden
Verfahrensgebühr
// // 3402
* Terminsgebühr in dem in Nummer 3401 genannten Fall ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_34|34]] * in Höhe der
einem Verfahrens-
bevollmächtigten
zustehenden
Terminsgebühr
// // 3403
* Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten, soweit in Nummer 3406
nichts anderes bestimmt ist ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_35|35]] * 0,8
// // Die Gebühr entsteht für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen
Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder
Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, soweit in diesem Abschnitt
nichts anderes bestimmt ist.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_36|36]] *
// // 3404
* Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:
Die Gebühr 3403 beträgt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_37|37]] * 0,3
// // Die Gebühr entsteht insbesondere, wenn das Schreiben weder schwierige
rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen
enthält.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_38|38]] *
// // 3405
* Endet der Auftrag
*
// // 1. im Fall der Nummer 3400, bevor der Verfahrensbevollmächtigte
beauftragt oder der Rechtsanwalt gegenüber dem
Verfahrensbevollmächtigten tätig geworden ist,
*
// // 2. im Fall der Nummer 3401, bevor der Termin begonnen hat:
Die Gebühren 3400 und 3401 betragen ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_39|39]] * höchstens 0,5,
bei Betragsrahmen-
gebühren
höchstens
275,00 €
// // Im Fall der Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_40|40]]// // 3406
* Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor
Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebühren
entstehen (§ 3 RVG) ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_41|41]] * 39,00 bis 445,00 €
// // Die Anmerkung zu Nummer 3403 gilt entsprechend.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_42|42]] *
// // Abschnitt 5
Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung ****
// // Vorbemerkung 3.5:
Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in den
Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerdeverfahren.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_43|43]]// // 3500
* Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung,
soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind
..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_44|44]] * 0,5
// // 3501
* Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in
den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit in
diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_45|45]] * 26,00 bis 275,00 €
// // 3502
* Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde
..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_46|46]] * 1,0
// // 3503
* Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3502 beträgt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_47|47]] * 0,5
// // Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_48|48]] *
// // 3504
* Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts anderes
bestimmt ist ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_49|49]] * 1,6
// // Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes
Berufungsverfahren angerechnet.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_50|50]] *
// // 3505
* Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3504 beträgt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_51|51]] * 1,0
// // Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_52|52]] *
// // 3506
* Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision oder über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung einer der in der Vorbemerkung 3.2.2 genannten
Rechtsbeschwerden, soweit in Nummer 3512 nichts anderes bestimmt ist
..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_53|53]] * 1,6
// // Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes
Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren angerechnet.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_54|54]] *
// // 3507
* Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3506 beträgt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_55|55]] * 1,1
// // Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_56|56]] *
// // 3508
* In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision können sich die Parteien nur durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:
Die Gebühr 3506 beträgt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_57|57]] * 2,3
// // 3509
* Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
lassen können:
Die Gebühr 3506 beträgt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_58|58]] * 1,8
// // Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_59|59]] *
// // 3510
* Verfahrensgebühr für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht
*
// // 1. nach dem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen
Beschluss richtet,
a) durch den die Vergütung bei Lizenzbereitschaftserklärung festgesetzt
wird oder Zahlung der Vergütung an das Deutsche Patent- und Markenamt
angeordnet wird,
*
// //
*
b) durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 PatG oder die Aufhebung
dieser Anordnung erlassen wird,
c) durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die
Aufrechterhaltung, den Widerruf oder die Beschränkung des Patents
entschieden wird,
*
// // 2. nach dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen
einen Beschluss richtet,
a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
b) durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,
*
// // 3. nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen
Beschluss richtet,
a) durch den über die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch oder einen
Antrag auf Löschung oder über die Erinnerung gegen einen solchen
Beschluss entschieden worden ist oder
b) durch den ein Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder
einer Ursprungsbezeichnung zurückgewiesen worden ist,
*
// // 4. nach dem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen
einen Beschluss richtet,
a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
b) durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,
*
// // 5. nach dem Designgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen
Beschluss richtet,
a) durch den die Anmeldung eines Designs zurückgewiesen worden ist,
b) durch den über den Löschungsantrag gemäß § 36 DesignG entschieden
worden ist,
c) durch den über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der
Nichtigkeit gemäß § 34a DesignG entschieden worden ist,
*
// // 6. nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen
Beschluss des Widerspruchsausschusses richtet
* 1,3
// // 3511
* Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_60|60]] * 78,00 bis 889,00 €
// // Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes
Berufungsverfahren angerechnet.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_61|61]] *
// // 3512
* Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wenn
Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_62|62]] * 105,00 bis 1 151,00 €
// // Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes
Revisionsverfahren angerechnet.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_63|63]] *
// // 3513
* Terminsgebühr in den in Nummer 3500 genannten Verfahren ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_64|64]] * 0,5
// // 3514
* In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des
Antrags auf Anordnung eines Arrests, des Antrags auf Erlass eines
Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder des
Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestimmt das
Beschwerdegericht Termin zur mündlichen Verhandlung:
Die Gebühr 3513 beträgt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_65|65]] * 1,2
// // 3515
* Terminsgebühr in den in Nummer 3501 genannten Verfahren ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_66|66]] * 26,00 bis 275,00 €
// // 3516
* Terminsgebühr in den in Nummern 3502, 3504, 3506 und 3510 genannten
Verfahren ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_67|67]] * 1,2
// // 3517
* Terminsgebühr in den in Nummer 3511 genannten Verfahren ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_68|68]] * 65,00 bis 665,00 €
// // 3518
* Terminsgebühr in den in Nummer 3512 genannten Verfahren ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_69|69]] * 78,00 bis 863,00 €
Teil 4
Strafsachen
===== =====
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_70|70]]// // Nr.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_71|71]] * Gebührentatbestand
* Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
// // Wahlanwalt
* gerichtlich bestellter
oder beigeordneter
Rechtsanwalt
// // Vorbemerkung 4:
(1)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_1|1]] Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers,
eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines
Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach
dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften
dieses Teils entsprechend anzuwenden.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts
einschließlich der Information.
(3)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_1|1]] Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen
Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_2|2]]Der Rechtsanwalt erhält
die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint,
dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht
stattfindet. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_3|3]]Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung
oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.
(4)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_1|1]] Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die
Gebühr mit Zuschlag.
(5)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_5_1|1]] Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften
des Teils 3:
1. im Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen
Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 464b StPO) und im Verfahren über die
Erinnerung gegen den Kostenansatz und im Verfahren über die Beschwerde
gegen die Entscheidung über diese Erinnerung,
2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der
Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruch oder die Erstattung
von Kosten ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO), für die Mitwirkung bei
der Ausübung der Veröffentlichungsbefugnis und im Beschwerdeverfahren
gegen eine dieser Entscheidungen.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_5_2|2]]// // Abschnitt 1
Gebühren des Verteidigers ****
// // Vorbemerkung 4.1:
(1)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_1|1]] Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im
Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und im
Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger
entgolten. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]]Hierzu gehören auch Tätigkeiten im Rahmen des Täter-Opfer-
Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist.
(3)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_1|1]] Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der
Hauptverhandlung an, so sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an
einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_2|2]]Dies gilt
nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu
vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer
Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der
Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der
Hauptverhandlung angeordnet wurden.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_3|3]]// // Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühren
// // 4100
* Grundgebühr ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_4|4]] * 48,00 bis 432,00 €
* 192,00 €
// // (1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige
Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in
welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstandene Gebühr
5100 ist anzurechnen.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]] *
*
// // 4101
* Gebühr 4100 mit Zuschlag ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_3|3]] * 48,00 bis 540,00 €
* 235,00 €
// // 4102
* Terminsgebühr für die Teilnahme an
*
*
// // 1. richterlichen Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen,
*
*
// // 2. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_4|4]]Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder eine andere
Strafverfolgungsbehörde,
*
*
// // 3. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_5|5]]Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen über die
Anordnung oder Fortdauer der Untersuchungshaft oder der einstweiligen
Unterbringung verhandelt wird,
*
*
// // 4. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_6|6]]Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs sowie
*
*
// //
* 5. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_7|7]]Sühneterminen nach § 380 StPO
* 48,00 bis 360,00 €
* 163,00 €
// //
* Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_8|8]]Die Gebühr
entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechtszug für die
Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_9|9]] *
*
// // 4103
* Gebühr 4102 mit Zuschlag ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_10|10]] * 48,00 bis 450,00 €
* 199,00 €
// // Unterabschnitt 2
Vorbereitendes Verfahren
// // Vorbemerkung 4.1.2:
Die Vorbereitung der Privatklage steht der Tätigkeit im vorbereitenden
Verfahren gleich.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_11|11]]// // 4104
* Verfahrensgebühr ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_12|12]] * 48,00 bis 348,00 €
* 158,00 €
// // Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum
Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls
bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der
Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_13|13]] *
*
// // 4105
* Gebühr 4104 mit Zuschlag ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_14|14]] * 48,00 bis 435,00 €
* 193,00 €
// // Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren
// // Erster Rechtszug
// // 4106
* Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht
..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_15|15]] * 48,00 bis 348,00 €
* 158,00 €
// // 4107
* Gebühr 4106 mit Zuschlag ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_16|16]] * 48,00 bis 435,00 €
* 193,00 €
// // 4108
* Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4106 genannten
Verfahren ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_17|17]] * 84,00 bis 576,00 €
* 264,00 €
// // 4109
* Gebühr 4108 mit Zuschlag ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_18|18]] * 84,00 bis 719,00 €
* 321,00 €
// // 4110
* Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr
als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109
*
* 132,00 €
// // 4111
* Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr
als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109
*
* 264,00 €
// // 4112
* Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer
..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_19|19]] * 60,00 bis 384,00 €
* 178,00 €
// // Die Gebühr entsteht auch für Verfahren
1. vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach Nummer 4118
bestimmt,
2. im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_20|20]] *
*
// // 4113
* Gebühr 4112 mit Zuschlag ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_21|21]] * 60,00 bis 480,00 €
* 216,00 €
// // 4114
* Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4112 genannten
Verfahren ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_22|22]] * 96,00 bis 671,00 €
* 307,00 €
// // 4115
* Gebühr 4114 mit Zuschlag ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_23|23]] * 96,00 bis 839,00 €
* 374,00 €
// // 4116
* Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr
als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115
*
* 154,00 €
// // 4117
* Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr
als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115
*
* 307,00 €
// // 4118
* Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht,
dem Schwurgericht oder der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG
..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_24|24]] * 120,00 bis 827,00 €
* 379,00 €
// // Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkammer, soweit
diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemeinen Vorschriften zur
Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_25|25]] *
*
// // 4119
* Gebühr 4118 mit Zuschlag ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_26|26]] * 120,00 bis 1 034,00 €
* 462,00 €
// // 4120
* Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4118 genannten
Verfahren ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_27|27]] * 156,00 bis 1 115,00 €
* 508,00 €
// // 4121
* Gebühr 4120 mit Zuschlag ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_28|28]] * 156,00 bis 1 394,00 €
* 620,00 €
// // 4122
* Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr
als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121
*
* 254,00 €
// // 4123
* Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr
als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121
*
* 508,00 €
// // Berufung
// // 4124
* Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_29|29]] * 96,00 bis 671,00 €
* 307,00 €
// // Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_30|30]] *
*
// // 4125
* Gebühr 4124 mit Zuschlag ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_31|31]] * 96,00 bis 839,00 €
* 374,00 €
// // 4126
* Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungsverfahren ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_32|32]] * 96,00 bis 671,00 €
* 307,00 €
// // Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13 StrRehaG.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_33|33]] *
*
// // 4127
* Gebühr 4126 mit Zuschlag ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_34|34]] * 96,00 bis 839,00 €
* 374,00 €
// // 4128
* Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr
als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127
*
* 154,00 €
// // 4129
* Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr
als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127
*
* 307,00 €
// // Revision
// // 4130
* Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_35|35]] * 144,00 bis 1 331,00 €
* 590,00 €
// // 4131
* Gebühr 4130 mit Zuschlag ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_36|36]] * 144,00 bis 1 664,00 €
* 723,00 €
// // 4132
* Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisionsverfahren ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_37|37]] * 144,00 bis 671,00 €
* 326,00 €
// // 4133
* Gebühr 4132 mit Zuschlag ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_38|38]] * 144,00 bis 839,00 €
* 393,00 €
// // 4134
* Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr
als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133
*
* 163,00 €
// // 4135
* Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr
als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133
*
* 326,00 €
// // Unterabschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren
// // Vorbemerkung 4.1.4:
Eine Grundgebühr entsteht nicht.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_39|39]]// // 4136
* Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_40|40]] * in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
// // Die Gebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Antrags
abgeraten wird.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_41|41]]// // 4137
* Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit des Antrags
..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_42|42]] * in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
// // 4138
* Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_43|43]] * in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
// // 4139
* Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372 StPO) ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_44|44]] * in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
// // 4140
* Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_45|45]] * in Höhe der Terminsgebühr
für den ersten Rechtszug
// // Unterabschnitt 5
Zusätzliche Gebühren
// // 4141
* Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhandlung
entbehrlich:
*
// // Zusätzliche Gebühr ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_46|46]] * in Höhe der Verfahrensgebühr
// // (1) Die Gebühr entsteht, wenn
1. das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
2. das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen oder
3. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen
den Strafbefehl, der Berufung oder der Revision des Angeklagten oder
eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin
zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der
Einspruch, die Berufung oder die Revision früher als zwei Wochen vor
Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war,
zurückgenommen wird; oder
4. das Verfahren durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO endet.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_47|47]] Nummer 3 ist auf den Beistand oder Vertreter eines Privatklägers
entsprechend anzuwenden, wenn die Privatklage zurückgenommen wird.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des
Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]]Sie entsteht
nicht neben der Gebühr 4147.
(3)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_1|1]] Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die
Hauptverhandlung vermieden wurde. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_2|2]]Für den Wahlanwalt bemisst sich die
Gebühr nach der Rahmenmitte. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_3|3]]Eine Erhöhung nach Nummer 1008 und der
Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu berücksichtigen.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_4|4]] *
// // 4142
* Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_5|5]] * 1,0
* 1,0
// // (1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Beschuldigten, die
sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 439
StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf eine diesen Zwecken
dienende Beschlagnahme bezieht.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als
30,00 € ist.
(3)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_1|1]] Die Gebühr entsteht für das Verfahren des ersten Rechtszugs
einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden weiteren
Rechtszug.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_2|2]] *
*
// // 4143
* Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über
vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO) ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_3|3]] * 2,0
* 2,0
// // (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn der Anspruch erstmalig im
Berufungsverfahren geltend gemacht wird.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Die Gebühr wird zu einem Drittel auf die Verfahrensgebühr, die für
einen bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben Anspruchs entsteht,
angerechnet.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]] *
*
// // 4144
* Verfahrensgebühr im Berufungs- und Revisionsverfahren über
vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO) ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_3|3]] * 2,5
* 2,5
// // 4145
* Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen den
Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO von einer
Entscheidung abgesehen wird ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_4|4]] * 0,5
* 0,5
// // 4146
* Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung oder über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug
beendende Entscheidung nach § 25 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 13 StrRehaG
..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_5|5]] * 1,5
* 1,5
// // 4147
* Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des Strafanspruchs
und des Kostenerstattungsanspruchs:
Die Gebühr 1000 entsteht ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_6|6]] * in Höhe der Verfahrensgebühr
// // Für einen Vertrag über sonstige Ansprüche entsteht eine weitere
Einigungsgebühr nach Teil 1. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_7|7]]Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die
im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in der Angelegenheit, in der
die Einigung erfolgt. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_8|8]]Eine Erhöhung nach Nummer 1008 und der Zuschlag
(Vorbemerkung 4 Abs. 4) sind nicht zu berücksichtigen.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_9|9]] *
// // Abschnitt 2
Gebühren in der Strafvollstreckung ****
// // Vorbemerkung 4.2:
Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der
Hauptsache entstehen die Gebühren besonders.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_10|10]]// // 4200
* Verfahrensgebühr als Verteidiger für ein Verfahren über
*
*
// // 1. die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der Unterbringung
a) in der Sicherungsverwahrung,
b) in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
c) in einer Entziehungsanstalt,
*
*
// // 2. die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer
lebenslangen Freiheitsstrafe oder
*
*
// // 3. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung oder den Widerruf
der Aussetzung einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur
Bewährung ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_11|11]] * 72,00 bis 803,00 €
* 350,00 €
// // 4201
* Gebühr 4200 mit Zuschlag ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_12|12]] * 72,00 bis 1 004,00 €
* 430,00 €
// // 4202
* Terminsgebühr in den in Nummer 4200 genannten Verfahren ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_13|13]] * 72,00 bis 360,00 €
* 173,00 €
// // 4203
* Gebühr 4202 mit Zuschlag ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_14|14]] * 72,00 bis 450,00 €
* 209,00 €
// // 4204
* Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvollstreckung
..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_15|15]] * 36,00 bis 360,00 €
* 158,00 €
// // 4205
* Gebühr 4204 mit Zuschlag ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_16|16]] * 36,00 bis 450,00 €
* 194,00 €
// // 4206
* Terminsgebühr für sonstige Verfahren ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_17|17]] * 36,00 bis 360,00 €
* 158,00 €
// // 4207
* Gebühr 4206 mit Zuschlag ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_18|18]] * 36,00 bis 450,00 €
* 194,00 €
// // Abschnitt 3
Einzeltätigkeiten ****
// // Vorbemerkung 4.3:
(1)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_1|1]] Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem
Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die
Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwachsenen
vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erhält er die
Gebühren nach den Nummern 4143 bis 4145.
(3)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_1|1]] Die Gebühr entsteht für jede der genannten Tätigkeiten gesondert,
soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_2|2]]Das
Beschwerdeverfahren gilt als besondere Angelegenheit.
(4)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_1|1]] Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung für das
Verfahren übertragen, werden die nach diesem Abschnitt entstandenen
Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden
Gebühren angerechnet.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_2|2]]// // 4300
* Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift
*
*
// // 1. zur Begründung der Revision,
*
*
// // 2. zur Erklärung auf die von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder
Nebenkläger eingelegte Revision oder
*
*
// // 3. in Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_3|3]] * 72,00 bis 803,00 €
* 350,00 €
// // Neben der Gebühr für die Begründung der Revision entsteht für die
Einlegung der Revision keine besondere Gebühr.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_4|4]] *
*
// // 4301
* Verfahrensgebühr für
*
*
// // 1. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privatklage,
*
*
// // 2. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur
Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung der von dem
Staatsanwalt, Privatkläger oder Nebenkläger eingelegten Berufung,
*
*
// // 3. die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger,
*
*
// // 4. die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer richterlichen
Vernehmung, einer Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft oder eine
andere Strafverfolgungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung, einer
mündlichen Anhörung oder bei einer Augenscheinseinnahme,
*
*
// // 5. die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen Erzwingung der
Anklage (§ 172 Abs. 2 bis 4, § 173 StPO) oder
*
*
// // 6. sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_5|5]] * 48,00 bis 552,00 €
* 240,00 €
// // Neben der Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung entsteht für die
Einlegung der Berufung keine besondere Gebühr.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_6|6]] *
*
// // 4302
* Verfahrensgebühr für
*
*
// // 1. die Einlegung eines Rechtsmittels,
*
*
// // 2. die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge, Gesuche oder
Erklärungen oder
*
*
// // 3. eine andere nicht in Nummer 4300 oder 4301 erwähnte
Beistandsleistung ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_7|7]] * 36,00 bis 348,00 €
* 154,00 €
// // 4303
* Verfahrensgebühr für die Vertretung in einer Gnadensache ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_8|8]] * 36,00 bis 360,00 €
*
// // Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr auch, wenn ihm die Verteidigung
übertragen war.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_9|9]] *
*
// // 4304
* Gebühr für den als Kontaktperson beigeordneten Rechtsanwalt (§ 34a
EGGVG) ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_10|10]] *
* 4 197,00 €
Teil 5
Bußgeldsachen
===== =====
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_11|11]]// // Nr.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_12|12]] * Gebührentatbestand
* Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
// // Wahlanwalt
* gerichtlich bestellter
oder beigeordneter
Rechtsanwalt
// // Vorbemerkung 5:
(1)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_1|1]] Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs-
oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sachverständigen sind
die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts
einschließlich der Information.
(3)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_1|1]] Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen
Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_2|2]]Der Rechtsanwalt erhält
die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint,
dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht
stattfindet. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_3|3]]Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung
oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.
(4)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_1|1]] Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften
des Teils 3:
1. für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen
Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über die Erinnerung
gegen den Kostenansatz, für das Verfahren über die Beschwerde gegen
die Entscheidung über diese Erinnerung und für Verfahren über den
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen
Kostenfestsetzungsbescheid und den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§
108 OWiG), dabei steht das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung dem Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde
gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gleich,
2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über die Erstattung
von Kosten ergangen sind, und für das Beschwerdeverfahren gegen die
gerichtliche Entscheidung nach Nummer 1.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_2|2]]// // Abschnitt 1
Gebühren des Verteidigers ****
// // Vorbemerkung 5.1:
(1)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_1|1]] Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger
entgolten.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die
zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt festgesetzte Geldbuße
maßgebend. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]]Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe
der Gebühren im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach dem
mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_3|3]] Sind in einer Rechtsvorschrift Regelsätze bestimmt, sind diese
maßgebend. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_4|4]]Mehrere Geldbußen sind zusammenzurechnen.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_5|5]]// // Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühr
// // 5100
* Grundgebühr ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_6|6]] * 36,00 bis 204,00 €
* 96,00 €
// // (1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige
Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in
welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegangenen
Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Gebühr 4100
entstanden ist.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]] *
*
// // Unterabschnitt 2
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
// // Vorbemerkung 5.1.2:
(1)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_1|1]] Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das
Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69 OWiG) bis zum
Eingang der Akten bei Gericht.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen
vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]]// // 5101
* Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 80,00 € ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_3|3]] * 24,00 bis 132,00 €
* 62,00 €
// // 5102
* Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5101
genannten Verfahren stattfindet ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_4|4]] * 24,00 bis 132,00 €
* 62,00 €
// // 5103
* Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 80,00 bis 5 000,00 €
..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_5|5]] * 36,00 bis 348,00 €
* 154,00 €
// // 5104
* Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103
genannten Verfahren stattfindet ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_6|6]] * 36,00 bis 348,00 €
* 154,00 €
// // 5105
* Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 € ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_7|7]] * 48,00 bis 360,00 €
* 163,00 €
// // 5106
* Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5105
genannten Verfahren stattfindet ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_8|8]] * 48,00 bis 360,00 €
* 163,00 €
// // Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug
// // Vorbemerkung 5.1.3:
(1)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_1|1]] Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen
Terminen außerhalb der Hauptverhandlung.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen für das
Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert;
die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines
Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]]// // 5107
* Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 80,00 € ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_3|3]] * 24,00 bis 132,00 €
* 62,00 €
// // 5108
* Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5107 genannten
Verfahren ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_4|4]] * 24,00 bis 288,00 €
* 125,00 €
// // 5109
* Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 80,00 bis 5 000,00 €
..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_5|5]] * 36,00 bis 348,00 €
* 154,00 €
// // 5110
* Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5109 genannten
Verfahren ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_6|6]] * 48,00 bis 564,00 €
* 245,00 €
// // 5111
* Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 € ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_7|7]] * 60,00 bis 420,00 €
* 192,00 €
// // 5112
* Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 5111 genannten
Verfahren ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_8|8]] * 96,00 bis 671,00 €
* 307,00 €
// // Unterabschnitt 4
Verfahren über die Rechtsbeschwerde
// // 5113
* Verfahrensgebühr ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_9|9]] * 96,00 bis 671,00 €
* 307,00 €
// // 5114
* Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_10|10]] * 96,00 bis 671,00 €
* 307,00 €
// // Unterabschnitt 5
Zusätzliche Gebühren
// // 5115
* Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der
Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_11|11]] * in Höhe der jeweiligen
Verfahrensgebühr
// // (1) Die Gebühr entsteht, wenn
1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
2. der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenommen wird oder
3. der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungsbehörde
zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeldbescheid kein Einspruch
eingelegt wird oder
// //
*
4. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen
den Bußgeldbescheid oder der Rechtsbeschwerde des Betroffenen oder
eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt; ist bereits ein Termin
zur Hauptverhandlung bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der
Einspruch oder die Rechtsbeschwerde früher als zwei Wochen vor Beginn
des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, zurückgenommen
wird, oder
5. das Gericht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Beschluss entscheidet.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des
Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
(3)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_1|1]] Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die
Hauptverhandlung vermieden wurde. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_2|2]]Für den Wahlanwalt bemisst sich die
Gebühr nach der Rahmenmitte.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_3|3]] *
*
// // 5116
* Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_4|4]] * 1,0
* 1,0
// // (1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Betroffenen, die
sich auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechtsfolgen (§ 46
Abs. 1 OWiG, § 439 StPO) oder auf eine diesen Zwecken dienende
Beschlagnahme bezieht.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert niedriger als
30,00 € ist.
(3)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_1|1]] Die Gebühr entsteht nur einmal für das Verfahren vor der
Verwaltungsbehörde und für das gerichtliche Verfahren im ersten
Rechtszug. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_2|2]]Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht die Gebühr besonders.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_3|3]] *
*
// // Abschnitt 2
Einzeltätigkeiten ****
// // 5200
* Verfahrensgebühr ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_4|4]] * 24,00 bis 132,00 €
* 62,00 €
// // (1) Die Gebühr entsteht für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem
Rechtsanwalt sonst die Verteidigung übertragen ist.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Die Gebühr entsteht für jede Tätigkeit gesondert, soweit nichts
anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt.
(3)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_1|1]] Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung für das Verfahren
übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen Gebühren auf
die für die Verteidigung entstehenden Gebühren angerechnet.
(4)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_1|1]] Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Vertretung in der
Vollstreckung und in einer Gnadensache auch, wenn ihm die Verteidigung
übertragen war.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_2|2]] *
*
Teil 6
Sonstige Verfahren
===== =====
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_3|3]]// // Nr.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_4|4]] * Gebührentatbestand
* Gebühr
// // Wahlverteidiger oder
Verfahrensbevollmächtigter
* gerichtlich bestellter
oder beigeordneter
Rechtsanwalt
// // Vorbemerkung 6:
(1)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_1|1]] Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder
Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren nach
diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen
Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts
einschließlich der Information.
(3)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_1|1]] Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen
Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_2|2]]Der Rechtsanwalt erhält
die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint,
dieser aber aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht
stattfindet. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_3|3]]Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung
oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden ist.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_4|4]]// // Abschnitt 1
Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen,
Verfahren nach dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-
Umsetzungsgesetz
und Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem
Internationalen Strafgerichtshof ****
// // Unterabschnitt 1
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
// // Vorbemerkung 6.1.1:
Die Gebühr nach diesem Unterabschnitt entsteht für die Tätigkeit
gegenüber der Bewilligungsbehörde in Verfahren nach Abschnitt 2
Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder dem Deutsch-
Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_5|5]]// // 6100
* Verfahrensgebühr ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_6|6]] * 60,00 bis 408,00 €
* 187,00 €
// // Unterabschnitt 2
Gerichtliches Verfahren
// // 6101
* Verfahrensgebühr ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_7|7]] * 120,00 bis 827,00 €
* 379,00 €
// // 6102
* Terminsgebühr je Verhandlungstag ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_8|8]] * 156,00 bis 1 115,00 €
* 508,00 €
// // Abschnitt 2
Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der
Verletzung einer Berufspflicht ****
// // Vorbemerkung 6.2:
(1)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_1|1]] Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit im Verfahren
abgegolten.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Für die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde außerhalb eines
Disziplinarverfahrens entstehen Gebühren nach Teil 2.
(3)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_1|1]] Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach Teil 3:
1. für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen
Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren über die Erinnerung
gegen den Kostenansatz und für das Verfahren über die Beschwerde gegen
die Entscheidung über diese Erinnerung,
2. in der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung, die über die
Erstattung von Kosten ergangen ist, und für das Beschwerdeverfahren
gegen diese Entscheidung.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_2|2]]// // Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühren
// // 6200
* Grundgebühr ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_3|3]] * 48,00 bis 420,00 €
* 187,00 €
// // Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erstmalige
Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig davon, in
welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_4|4]] *
*
// // 6201
* Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_5|5]] * 48,00 bis 444,00 €
* 197,00 €
// // Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an außergerichtlichen
Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_6|6]] *
*
// // Unterabschnitt 2
Außergerichtliches Verfahren
// // 6202
* Verfahrensgebühr ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_7|7]] * 48,00 bis 348,00 €
* 158,00 €
// // (1) Die Gebühr entsteht gesondert für eine Tätigkeit in einem dem
gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung der
Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtlichen
Verfahren.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis zum
Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei Gericht.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]] *
*
// // Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren
// // Erster Rechtszug
// // Vorbemerkung 6.2.3:
(1)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_1|1]] Die nachfolgenden Gebühren entstehen für das
Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der
Hauptverhandlung an, sind auch Wartezeiten und Unterbrechungen an
einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]]Dies gilt
nicht für Wartezeiten und Unterbrechungen, die der Rechtsanwalt zu
vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer
Stunde, soweit diese unter Angabe einer konkreten Dauer der
Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der
Hauptverhandlung angeordnet wurden.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_3|3]]// // 6203
* Verfahrensgebühr ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_4|4]] * 60,00 bis 384,00 €
* 178,00 €
// // 6204
* Terminsgebühr je Verhandlungstag ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_5|5]] * 96,00 bis 671,00 €
* 307,00 €
// // 6205
* Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8
Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204 ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_6|6]] *
* 154,00 €
// // 6206
* Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der
Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204 ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_7|7]] *
* 307,00 €
// // Zweiter Rechtszug
// // 6207
* Verfahrensgebühr ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_8|8]] * 96,00 bis 671,00 €
* 307,00 €
// // 6208
* Terminsgebühr je Verhandlungstag ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_9|9]] * 96,00 bis 671,00 €
* 307,00 €
// // 6209
* Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8
Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208 ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_10|10]] *
* 154,00 €
// // 6210
* Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der
Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208 ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_11|11]] *
* 307,00 €
// // Dritter Rechtszug
// // 6211
* Verfahrensgebühr ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_12|12]] * 144,00 bis 1 331,00 €
* 590,00 €
// // 6212
* Terminsgebühr je Verhandlungstag ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_13|13]] * 144,00 bis 659,00 €
* 321,00 €
// // 6213
* Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8
Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212 ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_14|14]] *
* 160,00 €
// // 6214
* Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der
Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212 ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_15|15]] *
* 320,00 €
// // 6215
* Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_16|16]] * 84,00 bis 1 331,00 €
* 566,00 €
// // Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes
Revisionsverfahren angerechnet.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_17|17]] *
*
// // Unterabschnitt 4
Zusatzgebühr
// // 6216
* Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die mündliche Verhandlung
entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_18|18]] * in Höhe der jeweiligen
Verfahrensgebühr
// // (1) Die Gebühr entsteht, wenn eine gerichtliche Entscheidung mit
Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergeht oder
einer beabsichtigten Entscheidung ohne Hauptverhandlungstermin nicht
widersprochen wird.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des
Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
(3)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_1|1]] Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die
Hauptverhandlung vermieden wurde. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_2|2]]Für den Wahlanwalt bemisst sich die
Gebühr nach der Rahmenmitte.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_3|3]]// // Abschnitt 3
Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung, bei Unterbringung und
bei sonstigen Zwangsmaßnahmen ****
// // 6300
* Verfahrensgebühr in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in
Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und in Verfahren nach § 151 Nr.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_4|4]] 6 und 7 FamFG
* 48,00 bis 564,00 €
* 245,00 €
// // Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_5|5]] *
*
// // 6301
* Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6300 ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_6|6]] * 48,00 bis 564,00 €
* 245,00 €
// // Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_7|7]] *
*
// // 6302
* Verfahrensgebühr in sonstigen Fällen ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_8|8]] * 24,00 bis 360,00 €
* 154,00 €
// // Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug des Verfahrens über die
Verlängerung oder Aufhebung einer Freiheitsentziehung nach den §§ 425
und 426 FamFG oder einer Unterbringungsmaßnahme nach den §§ 329 und
330 FamFG.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_9|9]] *
*
// // 6303
* Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6302 ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_10|10]] * 24,00 bis 360,00 €
* 154,00 €
// // Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_11|11]] *
*
// // Abschnitt 4
Gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ****
// // Vorbemerkung 6.4:
(1)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_1|1]] Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren auf
gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch i. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_2|2]]V. m. § 42 WDO, wenn
das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem
Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß
§ 82 SG tritt.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach
Nummer 2302 für eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde oder
über die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten
entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, höchstens jedoch mit
einem Betrag von 225,00 €, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen
Verfahrens vor dem Truppendienstgericht oder dem
Bundesverwaltungsgericht angerechnet. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]]Sind mehrere Gebühren
entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr
maßgebend.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_3|3]]// // 6400
* Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor
dem Truppendienstgericht ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_4|4]] * 96,00 bis 815,00 €
*
// // 6401
* Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6400 genannten
Verfahren ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_5|5]] * 96,00 bis 815,00 €
*
// // 6402
* Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung vor
dem Bundesverwaltungsgericht, im Verfahren über die Rechtsbeschwerde
oder im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_6|6]] * 120,00 bis 947,00 €
*
// // Die Gebühr für ein Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wird auf die Gebühr für ein
nachfolgendes Verfahren über die Rechtsbeschwerde angerechnet.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_7|7]] *
*
// // 6403
* Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Nummer 6402 genannten
Verfahren ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_8|8]] * 120,00 bis 947,00 €
*
// // Abschnitt 5
Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer
Disziplinarmaßnahme ****
// // 6500
* Verfahrensgebühr ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_9|9]] * 24,00 bis 360,00 €
* 154,00 €
// // (1) Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Gebühr, wenn dem
Rechtsanwalt nicht die Verteidigung oder Vertretung übertragen ist.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Die Gebühr entsteht für jede einzelne Tätigkeit gesondert, soweit
nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt.
(3)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_1|1]] Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung für das
Verfahren übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen
Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden
Gebühren angerechnet.
(4)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_1|1]] Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht jeweils auch für das
Verfahren nach der WDO vor einem Disziplinarvorgesetzten auf Aufhebung
oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme und im gerichtlichen Verfahren
vor dem Wehrdienstgericht.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_2|2]] *
*
Teil 7
Auslagen
===== =====
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_3|3]]// // Nr.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_4_4|4]] * Auslagentatbestand
* Höhe
// // Vorbemerkung 7:
(1)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_1|1]] Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten
entgolten. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_2|2]]Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, kann der
Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_1_3|3]]V. m. §
670 BGB) verlangen.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der
Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des
Rechtsanwalts befindet.
(3)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_1|1]] Dient eine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenen
Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nach dem Verhältnis der Kosten
zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte
entstanden wären. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_2|2]]Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei an einen anderen
Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags
Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als
sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_3|3]]// // 7000
* Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
*
// // 1. für Kopien und Ausdrucke
a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur
sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,
b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und
Verfahrensbevollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach
Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das
Verfahren führende Stelle, soweit hierfür mehr als 100 Seiten zu
fertigen waren,
c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr
als 100 Seiten zu fertigen waren,
d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem
Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt
worden sind:
*
// // für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_4|4]] für jede weitere Seite ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_5|5]] für die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_6|6]] für jede weitere Seite in Farbe ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_7|7]] * 0,50 €
0,15 €
1,00 €
0,30 €
// // 2. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_8|8]]Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren
Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d
genannten Kopien und Ausdrucke:
je Datei ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_9|9]] * 1,50 €
// //
* für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in
einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente
insgesamt höchstens ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_10|10]] * 5,00 €
// //
* (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben
Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug
einheitlich zu berechnen. [[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_3_11|11]]Eine Übermittlung durch den Rechtsanwalt per
Telefax steht der Herstellung einer Kopie gleich.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten
Dateien Dokumente im Einverständnis mit dem Auftraggeber zuvor von der
Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die
Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die
Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]] *
// // 7001
* Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_3|3]] * in voller Höhe
// // Für die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte
kann kein Ersatz verlangt werden.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_4|4]] *
// // 7002
* Pauschale für Entgelte für Post- und
Telekommunikationsdienstleistungen ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_5|5]] * 20 % der
Gebühren
– höchstens
20,00 €
// // (1) Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der
tatsächlichen Auslagen nach Nummer 7001 gefordert werden.
(2)[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_1|1]] Werden Gebühren aus der Staatskasse gezahlt, sind diese maßgebend.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_2|2]]// // 7003
* Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen
Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_3|3]] * 0,42 €
// // Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und
Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_4|4]] *
// // 7004
* Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen
Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_5|5]] * in voller Höhe
// // 7005
* Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise
*
// // 1. von nicht mehr als 4 Stunden ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_6|6]] * 30,00 €
// // 2. von mehr als 4 bis 8 Stunden ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_7|7]] * 50,00 €
// // 3. von mehr als 8 Stunden ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_8|8]] * 80,00 €
// // Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 %
berechnet werden.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_9|9]] *
// // 7006
* Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie
angemessen sind ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_10|10]] * in voller Höhe
// // 7007
* Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für
Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als
30 Mio. € entfällt ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_11|11]] * in voller Höhe
// // Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt,
ist von der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem
Verhältnis der 30 Mio. € übersteigenden Versicherungssumme zu der
Gesamtversicherungssumme ergibt.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_12|12]] *
// // 7008
* Umsatzsteuer auf die Vergütung ..........
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_13|13]] * in voller Höhe
// // Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben
bleibt.
[[law:rvg:anlage-1-verguetungsverzeichnis#abs_2_14|14]] *