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==== § 1 Gestaltung des Ausweises ====
(1)[[law:schwbawv:1#abs_1_1|1]] Der Ausweis im Sinne des § 152 Absatz 5 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch,
den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale, die
Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Rechten und
Nachteilsausgleichen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch oder nach
anderen Vorschriften sind, wird nach dem in der Anlage zu dieser
Verordnung abgedruckten Muster 1 ausgestellt. [[law:schwbawv:1#abs_1_2|2]]Der Ausweis ist mit
einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün versehen.
(2)[[law:schwbawv:1#abs_2_1|1]] Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf
unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch
nehmen können, ist durch einen halbseitigen orangefarbenen
Flächenaufdruck gekennzeichnet.
(3)[[law:schwbawv:1#abs_3_1|1]] Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die zu einer der in §
234 Satz 1 Nummer 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch genannten
Gruppen gehören, ist nach § 2 zu kennzeichnen.
(4)[[law:schwbawv:1#abs_4_1|1]] Der Ausweis für schwerbehinderte Menschen mit weiteren
gesundheitlichen Merkmalen im Sinne des Absatzes 1 ist durch
Merkzeichen nach § 3 zu kennzeichnen.
(5)[[law:schwbawv:1#abs_5_1|1]] Der Ausweis ist als Identifikationskarte nach dem in der Anlage zu
dieser Verordnung abgedruckten Muster 5 auszustellen.