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==== § 3a Beiblatt ====
(1)[[law:schwbawv:3a#abs_1_1|1]] Zum Ausweis für schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf
unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr in Anspruch
nehmen können, ist auf Antrag ein Beiblatt nach dem in der Anlage zu
dieser Verordnung abgedruckten Muster 2 in der Grundfarbe weiß
auszustellen. [[law:schwbawv:3a#abs_1_2|2]]Das Beiblatt ist Bestandteil des Ausweises und nur
zusammen mit dem Ausweis gültig.
(2)[[law:schwbawv:3a#abs_2_1|1]] Schwerbehinderte Menschen, die das Recht auf unentgeltliche
Beförderung in Anspruch nehmen wollen, erhalten auf Antrag ein
Beiblatt, das mit einer Wertmarke nach dem in der Anlage zu dieser
Verordnung abgedruckten Muster 3 versehen ist. [[law:schwbawv:3a#abs_2_2|2]]Die Wertmarke enthält
ein bundeseinheitliches Hologramm. [[law:schwbawv:3a#abs_2_3|3]]Auf die Wertmarke werden
eingetragen das Jahr und der Monat, von dem an die Wertmarke gültig
ist, sowie das Jahr und der Monat, in dem ihre Gültigkeit abläuft.
[[law:schwbawv:3a#abs_2_4|4]]Sofern in Fällen des § 228 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch der Antragsteller zum Gültigkeitsbeginn keine Angaben
macht, wird der auf den Eingang des Antrages und die Entrichtung der
Eigenbeteiligung folgende Monat auf der Wertmarke eingetragen.
[[law:schwbawv:3a#abs_2_5|5]]Spätestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Wertmarke wird das
Beiblatt ungültig.
(3)[[law:schwbawv:3a#abs_3_1|1]] Schwerbehinderte Menschen, die an Stelle der unentgeltlichen
Beförderung die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nehmen
wollen, erhalten auf Antrag ein Beiblatt ohne Wertmarke. [[law:schwbawv:3a#abs_3_2|2]]Die
Gültigkeitsdauer des Beiblattes entspricht der des Ausweises.
(4)[[law:schwbawv:3a#abs_4_1|1]] Schwerbehinderte Menschen, die zunächst die
Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch genommen haben und statt
dessen die unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen wollen, haben
das Beiblatt (Absatz 3) bei Stellung des Antrags auf ein Beiblatt mit
Wertmarke (Absatz 2) zurückzugeben. [[law:schwbawv:3a#abs_4_2|2]]Entsprechendes gilt, wenn
schwerbehinderte Menschen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der
Wertmarke an Stelle der unentgeltlichen Beförderung die
Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nehmen wollen. [[law:schwbawv:3a#abs_4_3|3]]In diesem
Fall ist das Datum der Rückgabe (Eingang beim Versorgungsamt) auf das
Beiblatt nach Absatz 3 einzutragen.
(5)[[law:schwbawv:3a#abs_5_1|1]] (weggefallen)