[[{}law:schwbawv:3a|←]][[{}law:schwbawv|↑]][[{}law:schwbawv:5|→]]
==== § 4 Sonstige Eintragungen ====
(1)[[law:schwbawv:4#abs_1_1|1]] Die Eintragung von Sondervermerken zum Nachweis von weiteren
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und
Nachteilsausgleichen, die schwerbehinderten Menschen nach
landesrechtlichen Vorschriften zustehen, ist zulässig.
(2)[[law:schwbawv:4#abs_2_1|1]] Die Eintragung von Merkzeichen oder sonstigen Vermerken, die in
dieser Verordnung (§§ 2, 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3) nicht vorgesehen
sind, ist unzulässig.