[[{}law:schwbawv:3a|←]][[{}law:schwbawv|↑]][[{}law:schwbawv:5|→]] ==== § 4 Sonstige Eintragungen ==== (1)[[law:schwbawv:4#abs_1_1|1]] Die Eintragung von Sondervermerken zum Nachweis von weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die schwerbehinderten Menschen nach landesrechtlichen Vorschriften zustehen, ist zulässig. (2)[[law:schwbawv:4#abs_2_1|1]] Die Eintragung von Merkzeichen oder sonstigen Vermerken, die in dieser Verordnung (§§ 2, 3, 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 3) nicht vorgesehen sind, ist unzulässig.