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==== § 6 Gültigkeitsdauer ====
(1)[[law:schwbawv:6#abs_1_1|1]] Auf der Rückseite des Ausweises ist als Beginn der Gültigkeit des
Ausweises einzutragen:
1. in den Fällen des § 152 Absatz 1 und 4 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch der Tag des Eingangs des Antrags auf Feststellung
nach diesen Vorschriften,
2. in den Fällen des § 152 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
der Tag des Eingangs des Antrags auf Ausstellung des Ausweises nach §
152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
(2)[[law:schwbawv:6#abs_2_1|1]] Die Gültigkeit des Ausweises ist für die Dauer von längstens 5
Jahren vom Monat der Ausstellung an zu befristen. [[law:schwbawv:6#abs_2_2|2]]In den Fällen, in
denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den
gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend
gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet
ausgestellt werden.
(3)[[law:schwbawv:6#abs_3_1|1]] Für schwerbehinderte Menschen unter 10 Jahren ist die
Gültigkeitsdauer des Ausweises bis längstens zum Ende des
Kalendermonats zu befristen, in dem das 10. [[law:schwbawv:6#abs_3_2|2]]Lebensjahr vollendet wird.
(4)[[law:schwbawv:6#abs_4_1|1]] Für schwerbehinderte Menschen im Alter zwischen 10 und 15 Jahren
ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises bis längstens zum Ende des
Kalendermonats zu befristen, in dem das 20. [[law:schwbawv:6#abs_4_2|2]]Lebensjahr vollendet wird.
(5)[[law:schwbawv:6#abs_5_1|1]] Bei nichtdeutschen schwerbehinderten Menschen, deren
Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattung oder Arbeitserlaubnis
befristet ist, ist die Gültigkeitsdauer des Ausweises längstens bis
zum Ablauf des Monats der Frist zu befristen.
(6)[[law:schwbawv:6#abs_6_1|1]] (weggefallen)
(7)[[law:schwbawv:6#abs_7_1|1]] Der Kalendermonat und das Kalenderjahr, bis zu deren Ende der
Ausweis gültig sein soll, sind auf der Vorderseite des Ausweises
einzutragen.
=== Verweis ===
* [[soziales:schwerbehinderung:mythos_befristung]]