[[{}law:schwbawv:6|←]][[{}law:schwbawv|↑]][[{}law:schwbawv:9|→]]
==== § 8 Ausweis für sonstige freifahrtberechtigte Personen ====
(1)[[law:schwbawv:8#abs_1_1|1]] Der Ausweis für Personen im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 des
Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im
öffentlichen Personenverkehr vom 9. [[law:schwbawv:8#abs_1_2|2]]Juli 1979 (BGBl. [[law:schwbawv:8#abs_1_3|3]]I S. 989), soweit
sie nicht schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, wird nach dem in der Anlage zu
dieser Verordnung abgedruckten Muster 4 ausgestellt. [[law:schwbawv:8#abs_1_4|4]]Der Ausweis ist
mit einem fälschungssicheren Aufdruck in der Grundfarbe grün versehen
und durch einen halbseitigen orangefarbenen Flächenaufdruck
gekennzeichnet. [[law:schwbawv:8#abs_1_5|5]]Zusammen mit dem Ausweis ist ein Beiblatt
auszustellen, das mit einer Wertmarke nach dem in der Anlage zu dieser
Verordnung abgedruckten Muster 3 versehen ist.
(2)[[law:schwbawv:8#abs_2_1|1]] Für die Ausstellung des Ausweises nach Absatz 1 gelten die
Vorschriften des § 1 Absatz 3 und 5, § 2, § 3 Absatz 1 Nummer 6 und
Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 5 und § 6 Absatz 2, 3, 4 und 7 sowie des § 7
entsprechend, soweit sich aus Artikel 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über
die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen
Personenverkehr nichts Besonderes ergibt.