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=== § 1 Anwendungsbereich ===
(1)[[law:sgb_10:1#abs_1_1|1]] Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die öffentlich-
rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden, die nach diesem
Gesetzbuch ausgeübt wird. [[law:sgb_10:1#abs_1_2|2]]Für die öffentlich-rechtliche
Verwaltungstätigkeit der Behörden der Länder, der Gemeinden und
Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden
juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Ausführung von
besonderen Teilen dieses Gesetzbuches, die nach Inkrafttreten der
Vorschriften dieses Kapitels Bestandteil des Sozialgesetzbuches
werden, gilt dies nur, soweit diese besonderen Teile mit Zustimmung
des Bundesrates die Vorschriften dieses Kapitels für anwendbar
erklären. [[law:sgb_10:1#abs_1_3|3]]Die Vorschriften gelten nicht für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten.
(2)[[law:sgb_10:1#abs_2_1|1]] Behörde im Sinne dieses Gesetzbuches ist jede Stelle, die Aufgaben
der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.