[[{}law:sgb_10:9|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:11|→]] == § 10 Beteiligungsfähigkeit == Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen, 2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, 3. Behörden.