[[{}law:sgb_10:99|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:101|→]]
== § 100 Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs ==
(1)[[law:sgb_10:100#abs_1_1|1]] Der Arzt oder Angehörige eines anderen Heilberufs ist
verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft
zu erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben nach
diesem Gesetzbuch erforderlich und
1. es gesetzlich zugelassen ist oder
2. der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat.
[[law:sgb_10:100#abs_1_2|2]]Die Einwilligung soll zum Nachweis im Sinne des Artikels 7 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2016/679, dass die betroffene Person in die
Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat,
schriftlich oder elektronisch erfolgen. [[law:sgb_10:100#abs_1_3|3]]Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Krankenhäuser sowie für Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen.
(2)[[law:sgb_10:100#abs_2_1|1]] Auskünfte auf Fragen, deren Beantwortung dem Arzt, dem Angehörigen
eines anderen Heilberufs oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würde,
wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden,
können verweigert werden.