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== § 101a Mitteilungen der Meldebehörden ==
(1)[[law:sgb_10:101a#abs_1_1|1]] Die Datenstelle der Rentenversicherung übermittelt unverzüglich an
die Deutsche Post AG:
1. die Mitteilungen aller Sterbefälle und Anschriftenänderungen und jede
Änderung des Vor- und des Familiennamens unter den Voraussetzungen von
§ 196 Absatz 2 des Sechsten Buches;
2. bei einem Sterbefall zusätzlich das Datum der letzten Eheschließung
oder der Begründung der letzten Lebenspartnerschaft unter den
Voraussetzungen von § 196 Absatz 2a des Sechsten Buches;
3. bei einer Eheschließung oder einer Begründung einer
Lebenspartnerschaft eines Einwohners das Datum dieser Eheschließung
oder dieser Begründung einer Lebenspartnerschaft unter den
Voraussetzungen von § 196 Absatz 2a des Sechsten Buches.
(2)[[law:sgb_10:101a#abs_2_1|1]] Die Mitteilungen, die von der Datenstelle der Rentenversicherung
an die Deutsche Post AG übermittelt werden, dürfen von der Deutschen
Post AG
1. nur dazu verwendet werden, um einen Sterbequartalsvorschuss
auszuzahlen, um laufende Geldleistungen der Leistungsträger, der in §
69 Abs. 2 genannten Stellen sowie ausländischer Leistungsträger mit
laufenden Geldleistungen in die Bundesrepublik Deutschland
einzustellen oder deren Einstellung zu veranlassen sowie um
Anschriften von Empfängern laufender Geldleistungen der
Leistungsträger und der in § 69 Abs. 2 genannten Stellen zu
berichtigen oder deren Berichtigung zu veranlassen, und darüber hinaus
2. nur weiter übermittelt werden, um den Trägern der Unfallversicherung,
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und
den in § 69 Abs. 2 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen eine
Aktualisierung ihrer Versichertenbestände oder Mitgliederbestände zu
ermöglichen; dies gilt auch für die Übermittlung der Mitteilungen an
berufsständische Versorgungseinrichtungen, soweit diese nach
Landesrecht oder Satzungsrecht zur Erhebung dieser Daten befugt sind.
(3)[[law:sgb_10:101a#abs_3_1|1]] Die Verwendung und Übermittlung der Mitteilungen erfolgt
1. in der allgemeinen Rentenversicherung im Rahmen des gesetzlichen
Auftrags der Deutschen Post AG nach § 119 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten
Buches,
2. im Übrigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Vertrages der Deutschen Post AG mit den
Leistungsträgern, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder
den in § 69 Abs. 2 genannten Stellen.