[[{}law:sgb_10:101a|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:103|→]]
=== § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers ===
(1)[[law:sgb_10:102#abs_1_1|1]] Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften
vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung
verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig.
(2)[[law:sgb_10:102#abs_2_1|1]] Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den
vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.