[[{}law:sgb_10:101a|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:103|→]] === § 102 Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers === (1)[[law:sgb_10:102#abs_1_1|1]] Hat ein Leistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht, ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. (2)[[law:sgb_10:102#abs_2_1|1]] Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorleistenden Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.