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=== § 103 Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist ===
(1)[[law:sgb_10:103#abs_1_1|1]] Hat ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der
Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der
für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger
erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet
hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis
erlangt hat.
(2)[[law:sgb_10:103#abs_2_1|1]] Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den
zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3)[[law:sgb_10:103#abs_3_1|1]] Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der
Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung,
soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, der
Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des
Soldatenentschädigungsgesetzes und der Jugendhilfe nur von dem
Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für
ihre Leistungspflicht vorlagen.