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=== § 104 Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers ===
(1)[[law:sgb_10:104#abs_1_1|1]] Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen
erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 vorliegen,
ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der
Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der
Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der
Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. [[law:sgb_10:104#abs_1_2|2]]Nachrangig
verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger
Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers
selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. [[law:sgb_10:104#abs_1_3|3]]Ein
Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige
Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig
verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen. [[law:sgb_10:104#abs_1_4|4]]Satz 1 gilt
entsprechend, wenn von den Trägern der Eingliederungshilfe, der
Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere
Leistungen im Einzelfall erbringen, der Soldatenentschädigung nach
Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes und der Jugendhilfe
Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben
werden kann; Satz 3 gilt in diesen Fällen nicht.
(2)[[law:sgb_10:104#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt auch dann, wenn von einem nachrangig verpflichteten
Leistungsträger für einen Angehörigen Sozialleistungen erbracht worden
sind und ein anderer mit Rücksicht auf diesen Angehörigen einen
Anspruch auf Sozialleistungen, auch auf besonders bezeichnete
Leistungsteile, gegenüber einem vorrangig verpflichteten
Leistungsträger hat oder hatte.
(3)[[law:sgb_10:104#abs_3_1|1]] Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den
vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(4)[[law:sgb_10:104#abs_4_1|1]] Sind mehrere Leistungsträger vorrangig verpflichtet, kann der
Leistungsträger, der die Sozialleistung erbracht hat, Erstattung nur
von dem Leistungsträger verlangen, für den er nach § 107 Abs. 2 mit
befreiender Wirkung geleistet hat.