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=== § 105 Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers ===
(1)[[law:sgb_10:105#abs_1_1|1]] Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht,
ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der
zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger
erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet
hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis
erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2)[[law:sgb_10:105#abs_2_1|1]] Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den
zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
(3)[[law:sgb_10:105#abs_3_1|1]] Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der
Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung,
soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, der
Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des
Soldatenentschädigungsgesetzes und der Jugendhilfe nur von dem
Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für
ihre Leistungspflicht vorlagen.