[[{}law:sgb_10:105|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:107|→]] === § 106 Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten === (1)[[law:sgb_10:106#abs_1_1|1]] Ist ein Leistungsträger mehreren Leistungsträgern zur Erstattung verpflichtet, sind die Ansprüche in folgender Rangfolge zu befriedigen: 1\. (weggefallen) 2. der Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers nach § 102, 3. der Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, nach § 103, 4. der Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach § 104, 5. der Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers nach § 105. (2)[[law:sgb_10:106#abs_2_1|1]] Treffen ranggleiche Ansprüche von Leistungsträgern zusammen, sind diese anteilsmäßig zu befriedigen. [[law:sgb_10:106#abs_2_2|2]]Machen mehrere Leistungsträger Ansprüche nach § 104 geltend, ist zuerst derjenige zu befriedigen, der im Verhältnis der nachrangigen Leistungsträger untereinander einen Erstattungsanspruch nach § 104 hätte. (3)[[law:sgb_10:106#abs_3_1|1]] Der Erstattungspflichtige muss insgesamt nicht mehr erstatten, als er nach den für ihn geltenden Erstattungsvorschriften einzeln zu erbringen hätte.