[[{}law:sgb_10:105|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:107|→]]
=== § 106 Rangfolge bei mehreren Erstattungsberechtigten ===
(1)[[law:sgb_10:106#abs_1_1|1]] Ist ein Leistungsträger mehreren Leistungsträgern zur Erstattung
verpflichtet, sind die Ansprüche in folgender Rangfolge zu
befriedigen:
1\. (weggefallen)
2. der Anspruch des vorläufig leistenden Leistungsträgers nach § 102,
3. der Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung
nachträglich entfallen ist, nach § 103,
4. der Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers nach §
104,
5. der Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers nach § 105.
(2)[[law:sgb_10:106#abs_2_1|1]] Treffen ranggleiche Ansprüche von Leistungsträgern zusammen, sind
diese anteilsmäßig zu befriedigen. [[law:sgb_10:106#abs_2_2|2]]Machen mehrere Leistungsträger
Ansprüche nach § 104 geltend, ist zuerst derjenige zu befriedigen, der
im Verhältnis der nachrangigen Leistungsträger untereinander einen
Erstattungsanspruch nach § 104 hätte.
(3)[[law:sgb_10:106#abs_3_1|1]] Der Erstattungspflichtige muss insgesamt nicht mehr erstatten, als
er nach den für ihn geltenden Erstattungsvorschriften einzeln zu
erbringen hätte.