[[{}law:sgb_10:106|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:108|→]] === § 107 Erfüllung === (1)[[law:sgb_10:107#abs_1_1|1]] Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt. (2)[[law:sgb_10:107#abs_2_1|1]] Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. [[law:sgb_10:107#abs_2_2|2]]Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.