[[{}law:sgb_10:107|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:109|→]]
=== § 108 Erstattung in Geld, Verzinsung ===
(1)[[law:sgb_10:108#abs_1_1|1]] Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2)[[law:sgb_10:108#abs_2_1|1]] Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der
Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere
Leistungen im Einzelfall erbringen, der Soldatenentschädigung nach
Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes und der Jugendhilfe ist
von anderen Leistungsträgern
1. für die Dauer des Erstattungszeitraumes und
2. für den Zeitraum nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des
vollständigen, den gesamten Erstattungszeitraum umfassenden
Erstattungsantrages beim zuständigen Erstattungsverpflichteten bis zum
Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung
auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. [[law:sgb_10:108#abs_2_2|2]]Die Verzinsung beginnt
frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des
vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim
zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf
eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die
Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des
Ersten Buches gilt nicht.