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== § 11 Vornahme von Verfahrenshandlungen ==
(1)[[law:sgb_10:11#abs_1_1|1]] Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind
1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des
Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als
geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als
handlungsfähig anerkannt sind,
3. juristische Personen und Vereinigungen (§ 10 Nr. 2) durch ihre
gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
4. [[law:sgb_10:11#abs_1_2|2]]Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.
(2)[[law:sgb_10:11#abs_2_1|1]] Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen
Gesetzbuches den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein
geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von
Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder
durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig
anerkannt ist.
(3)[[law:sgb_10:11#abs_3_1|1]] Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.