[[{}law:sgb_10:112|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:114|→]] === § 113 Verjährung === (1)[[law:sgb_10:113#abs_1_1|1]] Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. [[law:sgb_10:113#abs_1_2|2]]Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist. (2)[[law:sgb_10:113#abs_2_1|1]] Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.