[[{}law:sgb_10:112|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:114|→]]
=== § 113 Verjährung ===
(1)[[law:sgb_10:113#abs_1_1|1]] Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von
der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über
dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. [[law:sgb_10:113#abs_1_2|2]]Rückerstattungsansprüche
verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.
(2)[[law:sgb_10:113#abs_2_1|1]] Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung
der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sinngemäß.