[[{}law:sgb_10:113|←]][[{}law:sgb_10|↑]][[{}law:sgb_10:115|→]] === § 114 Rechtsweg === Für den Erstattungsanspruch ist derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. Maßgebend ist im Fall des § 102 der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103 bis 105 der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger.